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Zeiterfassung im Baugewerbe: Was Pflicht ist und wie es auf der Baustelle klappt

Freitagnachmittag, Stundenzettel einsammeln, entziffern, abtippen: So läuft Zeiterfassung in vielen Baubetrieben bis heute. Ob du Arbeitszeiten erfassen musst, ist dabei längst keine offene Frage mehr. Offen ist nur, wie genau es künftig aussehen soll.

Hier bekommst du den Stand vom 28. September 2026 und eine Checkliste für die Praxis.

Tim FrauenrathStand 28. September 2026 · rund 5 Minuten Lesezeit

Was heute schon gilt

EuGH und BAG: Erfassen musst du grundsätzlich immer

Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Rs. C‑55/18, CCOO): Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, das die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten misst.

Das Bundesarbeitsgericht hat daraus am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) eine Pflicht für deutsche Arbeitgeber abgeleitet, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Zu erfassen sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Überstunden eingeschlossen. Eine bestimmte Form schreibt das Gericht nicht vor, je nach Betrieb kann Papier genügen. Die Erfassung darfst du an deine Leute delegieren, die Verantwortung bleibt bei dir.

Dazu kommt § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit über acht Stunden pro Werktag ist aufzuzeichnen, die Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren.

Die Bau‑Regel: § 17 MiLoG mit Sieben-Tage-Frist

Für den Bau gilt mehr. Das Baugewerbe steht in § 2a Schwarzarbeits­bekämpfungs­gesetz, damit greift § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz:

  • Was: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, je Beschäftigtem
  • Bis wann: bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag
  • Wie lange: mindestens zwei Jahre aufbewahren, im Inland und auf Deutsch bereithalten

Das prüft der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Laut Zoll sind die Aufzeichnungen an keine Form gebunden: elektronisch oder schriftlich. Lage und Dauer der einzelnen Pausen musst du nicht erfassen. Wer nicht, falsch, unvollständig oder zu spät aufzeichnet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG).

Ausnahmen regelt die Mindestlohn­dokumentations­pflichten­verordnung. In der aktuell veröffentlichten Fassung entfällt die Pflicht bei einem verstetigten Monatsentgelt über 4.461 Euro brutto, oder über 2.974 Euro, wenn du das die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hast. Mitarbeitende Ehegatten, Kinder und Eltern des Arbeitgebers sind ebenfalls ausgenommen. Die allgemeine Erfassungspflicht aus dem BAG‑Beschluss hängt allerdings nicht am Mindestlohngesetz.

Sofortmeldung und Ausweis: Pflicht ab dem ersten Tag

Zwei weitere Bau‑Pflichten gehören zum selben Prüfpaket. Nach § 28a Abs. 4 SGB IV meldest du im Baugewerbe den Beschäftigungsbeginn spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung (Sofortmeldung). Und nach § 2a SchwarzArbG muss jeder auf der Baustelle seinen Ausweis dabeihaben: nicht zwingend am Körper, aber im Original am Prüfort einsehbar. Darauf musst du deine Leute schriftlich hinweisen.

Was sich ändern soll: Stand der Reform

2023: Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) legte im April 2023 einen Referentenentwurf zur elektronischen Arbeitszeiterfassung vor. Ein Gesetz wurde daraus nicht.

2025: Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD steht zweierlei. Es soll eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit möglich werden. Und die Pflicht zur elektronischen Erfassung soll „unbürokratisch“ geregelt werden, mit angemessenen Übergangsregeln für kleine und mittlere Unternehmen.

Juni 2026: Am 18. Juni 2026 wurde ein neuer Referentenentwurf des BMAS bekannt, vom Ministerium selbst als interne Arbeitsfassung bezeichnet. Die Eckpunkte laut Fachpresse:

  • Beginn, Ende und Dauer werden am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet.
  • Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten müssen weiter aufzeichnen, aber nicht elektronisch.
  • Übergangsfristen: ein Jahr, zwei Jahre unter 250 Beschäftigten, fünf Jahre unter 50 Beschäftigten.
  • Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gibt es nur über Tarifverträge.

Stand 28. September 2026: Ein Kabinettsbeschluss ist nicht bekannt, das Verfahren steht am Anfang. Details können sich noch ändern.

Für dich heißt das: Mit 5 bis 50 Beschäftigten hättest du nach diesem Entwurf Zeit für die elektronische Form. Die Pflichten aus MiLoG und BAG gelten aber schon heute.

Arbeitszeitkonto: Soll und Ist laufend führen

Arbeitet dein Betrieb mit einem Arbeitszeitkonto, brauchst du neben dem Ist auch das Soll: aus dem Arbeitszeitmodell, mit Feiertagen, Urlaub und Krankheit. Erst daraus ergibt sich der Saldo.

Für Plusstunden setzt § 2 Abs. 2 MiLoG Grenzen, soweit der Mindestlohn nicht schon über das verstetigte Entgelt abgedeckt ist: Das Konto muss schriftlich vereinbart sein, eingestellte Stunden sind spätestens nach zwölf Kalendermonaten auszugleichen, und pro Monat dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit aufs Konto. Gilt für euch ein Tarifvertrag, schau dort nach eigenen Regeln.

Kolonne und Polier: Wer erfasst?

Auf dem Bau erfasst selten jeder einzeln. Meist schreibt der Polier für die Kolonne auf. Das geht, denn das BAG erlaubt die Delegation. Zwei Dinge musst du trotzdem sicherstellen:

  1. Pro Person: Die Pflicht gilt je Beschäftigtem. Geht einer früher oder kommt später, gehört das in seinen Eintrag, nicht nur in den Kolonnen-Schnitt.
  2. Uhrzeiten, nicht nur Stunden: § 17 MiLoG verlangt Beginn, Ende und Dauer. „8,5 h“ ohne Uhrzeit reicht nicht.

Zettel, Excel oder digital?

Rechtlich sind Zettel und Excel heute zulässig. Praktisch fassen dieselben Stunden zwei- oder dreimal Leute an: Polier, Büro, Lohn. Jede Übertragung ist eine Fehlerquelle, und das Soll/Ist entsteht oft erst am Monatsende aus dem Gedächtnis. Mit Blick auf den Entwurf von 2026 lohnt es sich, die Umstellung ohne Zeitdruck anzugehen.

Checkliste: Darauf achtest du bei einem Zeiterfassungs‑Tool

KriteriumWarum es zählt
Beginn, Ende und Dauer je PersonPflichtangaben nach § 17 MiLoG
Erfassung am Handy auf der BaustelleTaggleich statt Freitags-Zettel, passt zum Reform-Entwurf
Kolonnen-Erfassung durch den PolierWeniger Tipparbeit, trotzdem Einträge je Person
Bezug zu Projekt und TätigkeitNachkalkulation aus denselben Stunden
Soll/Ist-Zeitkonto mit Feiertagen und AbwesenheitenSaldo laufend statt am Monatsende
Freigabe mit SperreGeprüfte Stunden ändert niemand still
Export für das LohnbüroKein Abtippen am Monatsende
Aufbewahrung und Export über mindestens zwei JahreNachweis bei einer Zollprüfung
Rechte je RolleNicht jeder sieht die Zeiten aller

Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel gibt den Stand vom 28. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall, etwa zu Tarifverträgen oder Ausnahmen, frag eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, deinen Verband oder deine Innung.

Quellen (alle abgerufen am 28.09.2026)
  1. EuGH, Pressemitteilung Nr. 61/19 vom 14.05.2019 zum Urteil C‑55/18 (CCOO / Deutsche Bank) · curia.europa.eu
  2. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 · bundesarbeitsgericht.de
  3. § 17 MiLoG (Aufzeichnungspflicht) · gesetze-im-internet.de
  4. § 2 MiLoG (Arbeitszeitkonto) · gesetze-im-internet.de
  5. § 21 MiLoG (Bußgeld) · gesetze-im-internet.de
  6. § 1 MiLoDokV (Ausnahmen, Schwellenwerte) · gesetze-im-internet.de
  7. § 2a SchwarzArbG (Wirtschaftsbereiche, Ausweis) · gesetze-im-internet.de
  8. § 28a SGB IV (Sofortmeldung, Abs. 4) · gesetze-im-internet.de
  9. § 16 ArbZG · gesetze-im-internet.de
  10. Zoll, Aufzeichnungspflichten („Sonstige Pflichten“) · zoll.de
  11. Zoll, Merkblatt Sofortmeldepflicht, Mitführungspflicht, Hinweispflicht (Stand 30.12.2025) · zoll.de
  12. Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD 2025 „Verantwortung für Deutschland“ (Abschnitt Arbeit) · spd.de
  13. LTO, 19.04.2023, zum BMAS-Entwurf 2023 · lto.de
  14. LTO, 06.05.2026, Ankündigung des Entwurfs durch Ministerin Bas · lto.de
  15. Gleiss Lutz, 24.06.2026, neuer Referentenentwurf ArbZG · gleisslutz.com
  16. Deutsches Handwerksblatt, 01.07.2026, „Neues Arbeitszeitgesetz: Das steht drin“ · handwerksblatt.de
  17. Energie und Recht, 14.07.2026, Referentenentwurf 2026 · energieundrecht.com
  18. IHK Rhein-Neckar, Arbeitszeiterfassung (Gesetzesstand) · ihk.de
Mit dive

So machst du es mit dive

dive ist die Bausoftware von digital vereinfacht, entwickelt von zwei Ingenieuren aus dem Bau. Die Zeiterfassung läuft als Web‑App im Browser des Handys, ohne App‑Store:

Meine Zeiten (Basis‑Plan)

Eintrag mit Projekt und Position, Von/Bis oder Dauer, Pause und Kilometer, mit Warnung bei Überschneidungen. Jeder sieht seine Woche: Erfasst, Soll, Saldo der Woche, Saldo gesamt.

Polier für die Kolonne

Ein Eintrag für die ganze Mannschaft statt fünf einzelner. Wer will, erfasst trotzdem selbst.

Zeitkonto

Das Soll kommt aus dem Arbeitszeitmodell inklusive Feiertagen, mit Pro auch Abwesenheiten.

Freigabe

Entwurf, erfasst, freigegeben, abgerechnet. Freigegebene Stunden sind gesperrt.

Team‑Zeiten, Auswertung und Lohnübergabe (Pro‑Plan)

Monatsmatrix Mitarbeiter × Tag mit Soll/Ist‑Saldo, Auswertung nach Projekt, Auftrag und Position, Export als CSV/Excel oder Monatslisten-PDF, dazu der Lohnexport an DATEV LODAS oder Addison.

Stunden aus Bautagesberichten und Regieberichten landen mit eigener Quelle im Zeitkonto. Unser Tipp: Gilt § 17 MiLoG für dich, erfasse mit Von/Bis statt nur mit Dauer.

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Häufige Fragen

Was Bauunternehmer zur Zeiterfassung fragen.

Ja. Nach § 17 MiLoG zeichnest du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit auf, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag. Unabhängig davon verlangt das BAG seit dem 13.09.2022 ein System zur Arbeitszeiterfassung.

Stand 28.09.2026: nein. Zettel und Excel sind zulässig. Ein Referentenentwurf vom Juni 2026 sieht die elektronische Erfassung am selben Tag vor, mit Ausnahme für Betriebe bis zehn Beschäftigte und Übergangsfristen. Beschlossen ist er nicht.

Ja, das Erfassen darfst du delegieren. Du bleibst aber verantwortlich, und die Zeiten müssen je Person stimmen: Wer früher geht, braucht einen eigenen Eintrag.

Mindestens zwei Jahre. Das verlangen § 17 MiLoG für die Aufzeichnungen im Bau und § 16 Abs. 2 ArbZG für Arbeitszeit über acht Stunden pro Werktag.

Fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG sind eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 21 MiLoG).

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