AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für  alle  Geschäftsbeziehungen  zwischen  der  DV  digital  vereinfacht
GmbH (nachfolgend „DV digital “ genannt) und Kunden (Kunde und
DV  digital  zusammen  nachfolgend  auch  „Parteien“  genannt).
Maßgeblich  ist  jeweils  die  zum  Zeitpunkt  des  Vertragsschlusses
gültige Fassung.

(2)  Kunde  im  Sinne  dieser  Geschäftsbedingungen  sind
ausschließlich Unternehmer.

(3)  Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
natürliche  oder  juristische  Personen  oder  rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird und die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(4)  Abweichende,  entgegenstehende  oder  ergänzende
Allgemeine  Geschäftsbedingungen  des  Kunden  werden,  selbst  bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sofern der Kunde ebenfalls eine
der dem vorherigen Satz entsprechende Ausschlussklausel in seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag
auch  ohne  ausdrückliche  Einigung  über  den  Einbezug  Allgemeiner
Geschäftsbedingungen  zustande.  Soweit  die  verschiedenen
Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  inhaltlich  übereinstimmen,
gelten  diese  als  vereinbart.  An  die  Stelle  sich  widersprechender
Einzelregelungen  treten  die  Regelungen  des  dispositiven  Rechts.
Gleiches  gilt  für  den  Fall,  dass  die  Geschäftsbedingungen  des
Kunden  Re-gelungen  enthalten,  die  im  Rahmen  der  vorliegenden
Geschäftsbedingungen  nicht  enthalten  sind.  Enthalten  vorliegende
Geschäftsbedingungen  Regelungen,  die  in  den
Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die
vorliegenden Geschäftsbedingungen.

(5)  DV  digital  ist  berechtigt,  diese  Allgemeinen
Geschäftsbedingungen  mit  einer  angemessenen  Ankündigungsfrist
zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Kunden
mitgeteilt.  Widerspricht  der  Kunde  den  neuen  Allgemeinen
Geschäftsbedingungen  nicht  innerhalb  von  4  Wochen  nach
Mitteilung, so werden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
wirksam.  Widerspricht  der  Kunde  fristgemäß,  ist  die  DV  digital
berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die
neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Gegenstand des Vertrages sind die in dem von dem Kunden
angenommenen Angebot der DV digital aufgenommenen Leistungen
zu  den  dort  aufgeführten  Konditionen  (nachfolgend
„vertragsgegenständliche  Leistung“  genannt).  Gegenstand  der
vertraglichen Leistungen sind solche Leistungen, die Gegenstand des
Leistungsportfolios der DV digital sind. Dies sind Beratungstätigkeiten
auf dem Gebiet digitaler Optimierung des Arbeitsmanagements und
Softwarelösungen  auf  dem  Gebiet  der  Prozessoptimierung  und
Prozessdigitalisierung. Hierzu zählen insbesondere:

•  die  Entwicklung  von  und  soweit  gesetzlich  gestattet  die
Einräumung entgeltlicher und dauerhafter Nutzungsrechte
an  Business  Apps  und  Datenbanken  mit  optionalen
Leistungsmerkmalen,
•  Pflegeleistungen  hinsichtlich  der  vereinbarten
Softwarelösung.

(2) DV digital nutzt zur Erstellung seiner Softwarelösungen die auf der
Applikationsplattform  https://ninox.com/de  (nachfolgend  „Plattform“
genannt) von der „Ninox Software GmbH“ als Software as a Service
betriebene  Software  und  Datenbank  (Software  und  Datenbank
gemeinsam nachfolgend „Ninox-Produkte“ genannt). Die Einräumung
der Nutzungsrechte an Ninox-Produkten richtet sich nach den Ninox
Allgemeinen  Geschäfts-  und  Nutzungsbedingungen  (EULA)  der
Ninox  Software  GmbH  (nachfolgend  „Ninox“  genannt),  die  hier
https://ninox.com/de/agb  eingesehen  werden  können.  Die  Nutzung
einer von DV digital über Ninox-Produkte erstellten Softwarelösung
setzt den Erwerb einer Ninox – Lizenz durch den Kunden voraus. DV
digital informiert den Kunden hierüber hervorgehoben in dem Angebot
nach §  3.
(3) Über die von DV digital auf der Plattform zur Verfügung gestellte
Softwarelösung  wird  dem  ordnungsgemäß  angemeldeten  Kunden
ermöglicht,  individuelle  Anwendungsfälle  zu  gestalten  und  mit
weiteren für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Softwarelösung
zugelassenen Nutzern, in Kontakt zu treten. Ist eine Business App
Gegenstand  der  Softwarelösung,  müssen  die  Nutzer  die  App  über
den  Appstore  oder  GooglePlayStore  herunterladen.  Die  Kunden
können  individuelle  persönliche  Profile  und  individuelle
Anwendungsfälle erstellen und die weiteren, auf dem Portal jeweils
aktuell zur Verfügung stehenden unentgeltlichen sowie entgeltli-chen
Dienste der Ninox im Rahmen der jeweiligen Verfügbarkeit nutzen.
(4)  Soweit  die  Erstellung  einer  Softwarelösung  unter  Nutzung  von
Ninox-Produkten  zwischen  den  Parteien  vereinbart  ist,  ist
Vertragsgegenstand  nur  die  Erstellung  und  Überlassung  der
Softwarelösung  und  soweit  gesetzlich  gestattet  entgeltliche  und
dauerhafte Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden.  DV
digital  schuldet  weder  den  Betrieb  noch  die  Funktionalität  der
Plattform und/oder der Ninox-Produkte.
§ 3 Vertragsschluss
(1)  Der  Vertrag  zwischen  den  Parteien  kommt  mit  Annahme  des
Angebotes der DV digital durch den Kunden zustande. DV digital wird
nach einem kostenfreien Erstgespräch und/oder einer nachfolgenden
vergütungspflichtigen  Leistungsdiagnose  ein  Angebot  erstellen.
Soweit eine Leistungsdiagnose notwendig ist, wird DV digital in dem
Termin  zur  Leistungsdiagnose  (nachfolgend  „Aufnahmetermin“
genannt)  die  für  eine  Angebotserstellung  notwendigen  Daten  und
Informationen  aufnehmen  und  auf  deren  Grundlage  ein  Angebot
erstellen. Das Angebot wird dem Kunden per Email oder soweit von
dem  Kunden  ausdrücklich  erwünscht,  postalisch  zugesendet.  Der
Kunde  hat  das  Angebot  zu  unterzeichnen  und  an  DV  digital  zu
übersenden. Mit Zugang des unterzeichneten Angebotes ist dieses
durch den Kunden angenommen. Mit Annahme des Angebots kommt
zwischen  den  Parteien  ein  Vertrag  über  die  in  dem  Angebot
aufgenommene  Leistung  zu  den  dort  aufgeführten  Konditionen
(zustande.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot sorgfältig zu prüfen und
Korrekturen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Teilt der Kunde
Korrekturen  vor  Angebotsunterzeichnung  mit  oder  fügt  er  auf  dem
unterzeichneten  Exemplar  des  übersandten  Angebots  Korrekturen
ein, so gilt dies als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem
Angebot zur Annahme des korrigierten Angebots. Der DV Digital steht
es frei, dieses Angebot anzunehmen oder aber abzulehnen und dem
Kunden  ein  überarbeitetes  Angebot  zur  Annahme  durch  ihn,  zu
übersenden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das
überarbeitete Angebot der DV digital annimmt.

(3)  Nach  Annahme  des  Angebotes  und  vor  Abnahme  der
Softwarelösung  wird  DV  digital  dem  Kunden  die  Zugangsdaten  für
eine Registrierung auf der Plattform zusenden. DV digital bleibt auf
der Plattform bis zur Abnahme der Softwarelösung Owner, der Kunde
Member.

§ 4  Leistungsumfang

(1)  In  dem  angenommenen  Angebot  sind  Umfang  und  Inhalt  der
vertragsgegenständlichen  Leistung  aufgenommen.  Eine  über  das
Angebot hinausgehende Leistung schuldet DV digital nur, wenn dies
zwischen  den  Parteien  ausdrücklich  schriftlich  oder  in  Textform
vereinbart ist.

(2)  DV  digital  behält  sich  vor,  die  vertragsgegenständlichen
Leistungen  insoweit  abzuändern,  als  rechtliche  Erfordernisse  dies
notwendig  machen,  soweit  durch  diese  Änderung  keine
Verschlechterung  hinsichtlich  Qualität  und  Brauchbarkeit  zu  dem
üblichen Zweck und, soweit die Eignung für einen bestimmten Zweck
vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.

(3) DV digital weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass
•  DV digital weder berechtigt noch tatsächlich befähigt ist die
Ninox-Produkte und deren Funktionalität zu ändern;
•  ein  Reverse  Engineering,  Dekompilieren,  und
Disassemblieren  über  die  Ninox-EULA  ausdrücklich
untersagt ist:
•  Ninox  zu  einer  Unterbrechung  des  Zugangs  zu  der
Plattform  und/oder  Ninox-Produkten  nach  seiner  EULA
berechtigt ist.

(4)  Die  Leistungspflichten  der  Ninox  gegenüber  dem  Kunden  sind

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
nicht Teil der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leitungen der
DV digital.

§ 5 Nachträgliche Änderungen

(1)   Verlangt der Kunde vor der Abnahme Änderungen so hat er
dies DV digital schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat
DV  digital  bei  Mitteilung  der  Änderungswünsche  ausreichende
Informationen zu erteilen, um DV digital die Möglichkeit zu geben, die
Änderungen  qualitativ,  zeitlich  und  kostenmäßig  zu  bewerten.  DV
digital  wird  die  Änderungswünsche  unter  Berücksichtigung  der
Interessen des Kunden prüfen. Sofern die Änderungswünsche den
Umfang der bisher erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen
nicht  überschreiten  und  auf  Seiten  der  DV  digital  keine  Kosten
verursachen und nicht zu einer Verzögerung der Erstellung führen,
sind sie nicht zusätzlich zu vergüten. In diesem Fall wird DV digital
dies dem Kunden nach Prüfung schriftlich oder in Textform mitteilen.
Andernfalls kommt ein Vertrag über die gewünschten Änderungen nur
dann zustande, wenn der Kunde schriftlich oder in Textform ein von
DV  digital  über  die  Änderungswünsche  erstelltes  neues  Angebot
annimmt.  Nach  Zugang  der  Mitteilung  über  die  gewünschten
Änderungen  unterbreitet  DV  digital  dem  Kunden  ein  Angebot  zur
Übernahme der Änderungswünsche unter Angabe des Zeitraums, um
den  sich  die  Fertigstellung  der  vertragsgegenständlichen  Leistung
verlängern wird und des Preises für die gewünschten Änderungen.
Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb zweier Werktage an,
so verfällt das Angebot der DV digital, was DV digital dem Kunden in
dem Angebot hervorgehoben mitteilt.

(2) Hat der Kunde nach Abnahme Änderungswünsche, so hat er DV
digital die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. DV digital
wird die Änderungswünsche prüfen und dem Kunden die zusätzlichen
Kosten  mitteilen.  Den  Parteien  steht  es  frei  über  die  Änderungen
einen gesonderten Vertrag zu schließen.

(3) Falls DV digital nach Vertragsschluss Änderungen vorschlägt, die
zu  Mehrkosten  führen,  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Kunden  in
Schriftform  oder  Textform.  Nicht  ausdrücklich  genehmigte
Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Softwarelösungen

(1)  Der  Kunde  ist  verpflichtet  DV  digital  alle  Daten,  Werke  und
Unterlagen  (nachfolgend  „Kundenmaterial“  genannt)  und
Informationen,  die  für  die  Erstellung  und  Bereithaltung  der
Softwarelösung  von  DV  digital  erfragt  werden  beizubringen,  es  sei
denn  die  erfragten  Informationen  sind  für  die  Erstellung  und
Bereithaltung nicht notwendig.

(2) Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber aller Rechte insbesondere
aller  Urheber,  Nutzungs-  und  Leistungsschutzrechte  an  dem
überlassenen  Kundenmaterial  zu  sein.  Soweit  der  Kunde  nicht
Urheber  des  überlassenen  Kundenmaterials  ist,  sichert  er  die
Inhaberschaft  des  alleinigen  und  uneingeschränkten
Nutzungsrechtes  hieran  zu.  Er  versichert  die  Inhaberschaft
uneingeschränkter  Verwertungsrechte,  dass  das  überlassene
Kundenmaterial frei von Rechten Dritter ist. Der Kunde versichert, die
Rechte  aller  Urheber,  Leistungsschutzrechtsinhaber,
Schutzrechtsinhaber  und  sonstiger  Berechtigter,  die  für  eine
Veröffentlichung,  Verwertung  und  öffentliche  Zugänglichmachung
erforderlich sind, erworben zu haben

(3)  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  das  Recht  der  Bundesrepublik
Deutschland  einzuhalten.  Das  bedeutet  unter  anderem,  dass  das
überlassenen  Kundenmaterial  nicht  rechtswidrig  ist,  insbesondere
nicht  beleidigend,  diffamierend,  ethisch  anstößig,
gewaltverherrlichend,  belästigend,  rassistisch,  volksverhetzend
und/oder sonst verwerflich. Er ist verpflichtet eigenverantwortlich auf
die Einhaltung berufsrechtlicher Regelungen zu achten.

(4)  Der  Kunde  ist  für  das  überlassene  Kundenmaterial  selbst
verantwortlich. Die Inhalte unterliegen keiner Vorabprüfung durch DV
digital. Es besteht keine Verpflichtung der DV digital, das von dem
Kunden überlassene Kundenmaterial auf eventuelle Rechtsverstöße
zu überprüfen.

(5)    Der  Kunde  stellt  DV  digital,  ihre  Vertreter,  Angestellten  und
Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen
DV  digital  wegen  des  durch  den  Kunden  überlassenen
Kundenmaterials geltend machen. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass  durch  das  von  dem  Kunden  überlassene  Kundenmaterial
Urheber  -,  Nutzungs-  und/oder  Leistungsschutzrechte  und/oder
Persönlichkeitsrechte  Dritter  verletzt  werden.  Zu  den
erstattungsfähigen  Kosten  zählen  auch  die  angemessenen  Kosten
einer  Rechtsverfolgung  und  Rechtsverteidigung  einschließlich
sämtlicher  Gerichts  –  und  Anwaltskosten.  Erkennt  der  Kunde  oder
muss er erkennen, dass ein Verstoß gegen die Handlungsvorgaben
aus S. 1 und S. 2 erfolgt ist oder droht, hat er die Pflicht, DV digital
unverzüglich hierüber zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die
DV  digital  im  Falle  einer  Inanspruchnahme  durch  Dritte  auf
Anforderung  unverzüglich  wahrheitsgemäß  und  vollständig  alle
Informationen zur Verteidigung zur Verfügung zu stellen, die für die
Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung hiergegen erforderlich
sind.

(6)  Zu  einer  Prüfung,  ob  das  an  DV  digital  überlassene
Kundenmaterial  defekt  ist,  ist  DV  digital  nicht  verpflichtet.  Nur  bei
offenkundigen Fehlern ist DV digital verpflichtet, den Kunden auf die
Mängel hinzuweisen.

(7)  Der  Kunde  ist  verpflichtet  DV  digital  über  Störungen  aus  dem
eigenen Verantwortungsbereich, die Einfluss auf die Leistungen von
DV  digital  haben  können,  unverzüglich  nach  Kenntnisnahme  zu
informieren und die voraussichtliche Dauer der Störung mitzuteilen.
(8)  Sofern  DV  digital  der  Auffassung  ist,  dass  der  Kunde  seinen
Mitwirkungspflichten  nicht  oder  nicht  ordnungsgemäß  nachkommt
und  dies  nach  Auffassung  der  DV  digital  Auswirkungen  auf  die
Erbringung  der  vertragsgegenständlichen  Leistungen  haben  kann,
wird DV digital den Kunden unverzüglich, schriftlich oder in Textform,
darauf hinweisen und eine angemessene Nachfrist für die Erbringung
der  ordnungsgemäßen  Mitwirkungsleistung  setzen.  Solange
Mitwirkungsleistungen  von  dem  Kunden  nicht  oder  nicht
ordnungsgemäß  erbracht  werden,  ist  DV  digital  von  seinen
betreffenden Leistungspflichten ganz oder teilweise befreit. DV digital
ist nicht verantwortlich für die Leistungsstörungen, die durch die nicht
oder  nicht  ordnungsgemäß  erbrachten  Mitwirkungsleistungen  des
Kunden  entstehen.  Die  Termine  und  Fristen  verschieben  sich  um
einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum in
dem  der  Kunde  seine  Mitwirkungspflicht  nicht  oder  nicht
ordnungsgemäß erfüllt. Der Zeitraum beginnt spätestens mit Zugang
des Hinweises nach Abs. 8 Satz 1 an den Kunden.
(9)  Kommt  der  Kunde  nachdem  DV  digital  ihm  eine  angemessene
Nachfrist nach Abs. 8 Satz 1 gesetzt hat, in Verzug, so kann DV digital
seine  durch  die  nicht  oder  nicht  ordnungsgemäß  erbrachte
Mitwirkungsleistung  entstandenen  Mehrkosten  dem  Kunden
gesondert  in  Rechnung  stellen.  Sind  DV  digital  bereits  dadurch
Mehrkosten entstanden, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, so ist der Kunde
zur Zahlung der Mehrkosten verpflichtet.
(10)  DV  digital  ist  in  dem  Fall,  dass  der  Kunde  seine
Mitwirkungspflichten trotz Hinweises der DV digital nach Abs. 8 Satz
1  schuldhaft  nicht  erfüllt,  berechtigt,  den  Vertrag  nach  Ablauf  der
Nachfrist außerordentlich zu kündigen, soweit DV digital den Kunden
in dem Hinweis nach Abs. 8 Satz 1 darauf hingewiesen hat, dass DV
digital den Vertrag kündige, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis
zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Etwaige Ansprüche der DV
digital, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Kunden
bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden stehen in einem solchen Fall
keinerlei  Ansprüche  gegen  DV  digital  wegen  des  Ausspruchs  der
Kündigung zu.
(11)  Für  die  Schaffung  der  in  seinem  Verantwortungsbereich  zur
vertragsgemäßen  Nutzung  der  Dienste  notwendigen  technischen
Voraussetzungen  ist  der  Kunde  selbst  verantwortlich.  DV  digital
schuldet Ihm keine diesbezügliche Beratung.  DV digital stellt dem
Kunden keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt im
Falle  einer  Webapplikation  über  einen  von  Ninox-Produkten
unterstützen Browser und im Falle einer mobilen Applikation über die
entsprechende  Betriebssoftware  des  mobilen  Endgerätes,  die  den
Systemvoraussetzungen  der  Ninox-Produkte  entsprechen  müssen.
Die  Systemvoraussetzungen  sind  über  die  URL  zu
https://ninox.com/de    abrufbar.  Die  Systemvoraussetzungen  sind
nicht Bestandteil dieses Vertrags.
(12) Der Kunde wird DV digital in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der
Verpflichtungen aus § 9 und § 17 unterstützen.
§ 7 Herstellung
(1)  Fertigstellungstermine  müssen  ausdrücklich  und  schriftlich
vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca, etwa,

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der DV digital vereinfacht GmbH
etc.)  Fertigstellungsterminen  bemüht  sich  DV  digital,  diese  nach
besten Kräften einzuhalten.
(2)  Fertigstellungsfristen  beginnen  mit  wirksamem  Vertragsschluss,
jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen
Einzelheiten  der  vertragsgegenständlichen  Leistung  zwischen  dem
Kunden und DV digital vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom
Kunden  zu  erfüllenden  Voraussetzungen  für  die  Erstellung  der
Softwarelösung  vollständig  vorliegen,  insbesondere  notwendige
Mitwirkungsleistungen nach § 6.
(3)  Eine  nicht  von  DV  digital  zu  vertretende  Verzögerung  eines
Fertigstellungstermins führt nicht zu einem Verzug. Hierzu gehören
auch  Verzögerungen  aufgrund  vollständigen  oder  teilweisen,
zeitlichen  und/oder  inhaltlichen,  Ausfalls  und/oder
Funktionsbeeinträchtigung der Plattform oder der Ninox-Produkte. Bei
von  DV  digital  nichtverschuldeter  Verzögerung  des
Fertigstellungstermins,  insbesondere  aufgrund  nicht  erfolgter
Mitwirkung  des  Kunden  oder  Ausfalls  und/oder
Funktionsbeeinträchtigung  der  Plattform  oder  der  Ninox-Produkte,
verlängert sich die Fertigstellungsfrist um die jeweiligen Ausfalltage.
Fertigstellung vor Ablauf der jeweiligen Fristen ist zulässig.
(4)  Keine  der  Parteien  ist  zur  Erfüllung  der  vertraglichen
Verpflichtungen verpflichtet, wenn und solange der Erfüllung höhere
Gewalt  von  nicht  unerheblicher  Dauer  entgegensteht.  Von  nicht
unerheblicher Dauer ist auszugehen, wenn der Kunde aufgrund des
Zeitverzuges  objektiv  kein  Interesse  an  der  Vertragserfüllung  mehr
hat.  Insbesondere  folgende  Umstände  sind  als  höhere  Gewalt  in
diesem Sinne anzusehen: Von keiner Vertragspartei zu vertretende/s
Feuer/Explosion;  Blockade,  Embargo;  von  keiner  Partei  schuldhaft
herbeigeführter Arbeitskampf; nicht von einer Partei beeinflussbare
technische  Probleme  insbesondere  des  Internets;  nicht  von  einer
Partei beeinflussbare Probleme des Energiezugangs (beispielsweise
Stromzugang);  Epidemien,  Pandemien.  Liegt  keine  Höhere  Gewalt
vor,  weil  die  Vertragserfüllung  nicht  für  nicht  unerhebliche  Dauer
verhindert  wird,  verlängern  sich  die  Fertigstellungsfristen
entsprechend Abs. 3 dieses Paragraphen. Im Falle höherer Gewalt
hat DV digital den Anteil der Vergütung an den Kunden zu erstatten,
den sie aufgrund des Ausfalls erspart. Der nicht ersparte Betrag ist
nicht zurück zu zahlen.
(5)  DV  digital  ist  ausdrücklich  berechtigt,  zur  Leistungserbringung
Subunternehmer  einzusetzen  und  eingesetzte  Subunternehmer
auszuwechseln.
(6) Der Kunde ist selbst für die Nutzung der von DV digital erbrachten
Leistungen,  insbesondere  der  Softwarelösungen,  die
ordnungsgemäße  Verarbeitung  von  Daten  und  die  erzielten
Ergebnisse  verantwortlich.  Dies  schließt  die  Erfüllung  rechtlicher
Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der
eingegebenen Daten ein (z. B. gemäß HGB, GoBD, AO). DV digital
schuldet weder noch sichert DV digital zu, dass die Softwarelösung
ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Ergebnis erzielt.

§ 8 Abnahme
(1)  Nach  Fertigstellung  der  vertragsgegenständlichen  Leistung
benachrichtigt DV digital den Kunden und fordert ihn gleichzeitig zur
Abnahme auf.
(2)  Die  Abnahme  kann  ausdrücklich  erklärt  werden,  in  diesem  Fall
wird DV digital die Abnahmeerklärung des Kunden schriftlich oder in
Textform bestätigen, es sei denn, der Kunde selbst hat die Abnahme
schriftlich  oder  in  Textform  erklärt.  Sobald  der  Kunde  die
Softwarelösung produktiv nutzt gilt die Softwarelösung nach Ablauf
einer Frist von zwei Wochen als abgenommen.
(3) Der Kunde erklärt gegenüber DV digital innerhalb von 2 Wochen
seit  Bereitstellung  der  Softwarelösung  schriftlich  oder  in  Textform,
dass er die Softwarelösung als vertragsgemäß anerkennt. Andernfalls
teilt der Kunde die Gründe für die Nichtabnahme mit. Äußert sich der
Kunde  in  der  vorgenannten  Frist  nicht,  gilt  die  Softwarelösung  als
abgenommen.
(4)  Der  Kunde  kann  die  Abnahme  nicht  wegen  solcher  Mängel
verweigern, die Inhalt des angenommenen Angebots waren. Ebenso
kann  eine  Abnahme  nicht  wegen  vom  Kunden  in  Abänderung  des
angenommenen  Angebots  gewünschten  Änderungen  verweigert
werden, soweit die vorgenommenen Änderungen den Wünschen des
Kunden  entsprechen.  Eine  Abnahmeverweigerung  wegen
Nichtgefallens  oder  sonstiger  ästhetischer  Gründe  ist
ausgeschlossen.
(5) Die Abnahme kann nicht wegen eines solchen Mangels verweigert
werden, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die
gewöhnliche  und  bei  Leistungen  dieser  Art  übliche
Verwendungsmöglichkeit  der  Softwarelösung  nur  unwesentlich
beeinträchtigt.
§ 9 Gewährleistung
(1) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich die Softwarelösung für die
vertraglich vorausgesetzte, sonstige gewöhnliche Verwendung eignet
und die Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich
ist und die der Kunde erwarten kann. Ein Mangel liegt ebenfalls nicht
vor, wenn der Kunde diesen zu verantworten hat, was auch dann der
Fall  ist,  wenn  er  in  Kenntnis  der  den  Mangel  begründenden
Umstände, die Fortführung der Herstellung verlangt. DV digital erteilt
keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn die Parteien vereinbaren
eine solche ausdrücklich schriftlich.
(2)  Für  Sachmängel  leistet  DV  digital  –  soweit  nicht  ausdrücklich
Abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart ist – über einen
Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag der Abnahme,
im Falle der kundenseitigen An – oder Abnahmeverweigerung vom
Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Abnahme an
den Kunden. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer
Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
arglistigen,  vorsätzlichen,  oder  grob  fahrlässigen  Handelns  der  DV
digital, oder wenn eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend
festgelegt ist.
(3) Die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist
ausgeschlossen,  soweit  Mängel  und  damit  zusammenhängende
Schäden
•  auf  fehlerhafter  Benutzung  durch  den  Kunden  beruhen
wozu  auch  eine  nicht  ausreichende  Sicherung  der
Softwarelösung gegen Schadsoftware zählt.
•  auf  einer  Unterbrechung  des  Zugangs  zu  der  Plattform
beruhen,  unabhängig  davon  ob  die  Unterbrechung  von
Ninox  berechtigt  nach  den  Bestimmungen  seiner  EULA
erfolgte.
•  auf Änderungen und/oder Funktionsbeeinträchtigungen der
Ninox-Produkte und/oder der Plattform beruhen.
•  auf  von  dem  Kunden  überlassenen  Kundenmaterial
und/oder Informationen beruht.
(4) Im Fall eines nachweisbaren Mangels wird DV digital innerhalb
eines  angemessenen  Zeitraums  nach  Maßgabe  folgender
Regelungen nacherfüllen.
Die  Nacherfüllung  kann  nach  Wahl  der  DV  digital  entweder  durch
Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. DV
digital hat bei Wahl der Nacherfüllung auf die berechtigten Interessen
des  Kunden  Rücksicht  zu  nehmen.  Der  Kunde  ist  berechtigt,
seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn
ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit
Rechte Dritter verletzt sind, kann DV digital nach eigener Wahl die
Nachbesserung dadurch vornehmen, dass DV digital zugunsten des
Kunden  ein  für  die  Zwecke  dieses  Vertrags  ausreichendes
Nutzungsrecht  erwirbt  oder  die  schutzrechtsverletzende
Produktionsmaterialien  ohne  bzw.  mit  für  den  Kunden  akzeptablen
Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder austauscht.
(5) Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann DV
digital den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der
Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
(6)  Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl  und  wurde  vom  Kunden  eine
angemessene  Frist  gesetzt,  die  mindestens  zwei
Nachbesserungsversuche  ermöglicht,  kann  der  Kunde  nach  seiner
Wahl  vom  Vertrag  zurücktreten  oder  die  Vergütung  mindern.  Die
Nacherfüllung  gilt  nicht  schon  nach  dem  zweiten  erfolglosen
Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht
die Anzahl der Nacherfüllungsversuche DV digital während der vom
Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(7)  Im  Fall  des  berechtigten  Rücktritts  seitens  des  Kunden  ist  DV
digital  berechtigt,  angemessene  Entschädigung  für  die  durch  den
Kunden  gezogene  Nutzung  bis  zur  Rückabwicklung  zu  verlangen.
Diese  Nutzungsentschädigung  wird  auf  Basis  einer  dreijährigen
Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die
Beeinträchtigung  aufgrund  des  Mangels,  der  zum  Rücktritt  geführt
hat, vorgesehen ist.
(8) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn

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der DV digital vereinfacht GmbH
er die Softwarelösung verändert hat oder durch Dritte verändern ließ.
(9)  Die  Anerkennung  von  Pflichtverletzungen  in  Form  von
Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB (Vorrang der
Individualabrede) bleibt unberührt.
(10)  Weitergehende  Ansprüche  des  Kunden  wegen  oder  im
Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus
welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen zu
§ 10.
§ 10 Haftung

(1)  Auf  Schadensersatz  haftet  DV  digital  –  gleich  aus  welchem
Rechtsgrund  –  nur  bei  Vorsatz  und  grober  Fahrlässigkeit.  Bei
einfacher Fahrlässigkeit haftet DV digital nur
a)  für  Schäden  aus  der  Verletzung  des  Lebens,  des
Körpers oder der Gesundheit,
b)  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht,  deren  Erfüllung  die
ordnungsgemäße  Durchführung  des  Vertrages
überhaupt  erst  ermöglicht  und  auf  deren  Erfüllung
der  Vertragspartner  regelmäßig  vertraut  und
vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von DV
digital  jedoch  auf  den  Ersatz  des  vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
c)  nach  den  Bestimmungen  zwingender  gesetzlicher
Haftungsvorschriften  (bspw.
Produkthaftungsgesetz),
d)  für  die  durch  das  Fehlen  von  zugesicherten
Eigenschaften  entstehenden  Mangelschäden  und
für  solche  Mangelfolgeschäden,  gegen  die  die
Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte.

Ausgeschlossen  ist  die  persönliche  Haftung  der  gesetzlichen
Vertreter,  Erfüllungsgehilfen  und  Mitarbeiter  von  DV  digital  für
fahrlässiges Verhalten.

(2) In den in § 10 Abs. 1 b) genannten Fällen haftet DV digital nicht
für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

(3) Außer in den vorstehend genannten Fällen haftet DV digital nicht,
d.h. dass alle sonstigen Ansprüche und Rechte des Kunden (bspw.
Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.),
sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt,
ausgeschlossen sind.

(4)  Alle  Ansprüche  gegen  DV  digital  im  Zusammenhang  mit  einer
beauftragten Softwareerstellung verjähren innerhalb eines Jahres ab
Abnahme bzw. mit deren Fiktion gemäß § 8 Abs. 3. Für Ansprüche im
Zusammenhang mit Beratungen nach
§ 15 dieser AGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Rechteeinräumung; Dokumentation
(1) DV digital überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der
vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung
•  soweit  gesetzlich  gestattet,  ein  nicht  ausschließliches,
zeitlich  unbeschränktes  Recht  an  sämtlichen  im
Zusammenhang mit der Verwirklichung der Softwarelösung
bei ihr entstandenen oder hierfür von DV digital erworbenen
Nutzungsrechten,
•  die Benutzerdokumentation als Bedienungsanleitung
Die Benutzerdokumentation wird als Stream überlassen. DV wird dem
Kunden  während  eines  aufzuzeichnenden  Live-Streams  die
Benutzung der  Softwarelösung im  Detail  darlegen  und  Fragen  des
Kunden beantworten. DV überlässt dem Kunden im Anschluss an den
Livestream eine Kopie des Livestreams.
(2)  Der  Kunde  ist  nicht  berechtigt,  die  Softwarelösung  zu
unterlizenzieren  oder  sie  Dritten  entgeltlich  oder  unentgeltlich  zur
Verfügung zu stellen soweit sich nicht aus diesem Vertrag anderes
ergibt.
(3) DV digital bleibt Eigentümerin
•  aller außerhalb der Durchführung der Arbeit nach diesem
Vertrag  entstandener  Ergebnisse,  insbesondere  Know-
how,  Urheberrechte,  Schutzrechte,  Erfindungen  sowie
geschützter  und  nicht  geschützter  Computerprogramme,
soweit  diese  in  das  Vorhaben  eingebracht  wurden
(„Außervertragliche Ergebnisse“)
•  aller  bei  der  Durchführung  der  Projektaufgaben  nach
diesem  Vertrag  entstandener  Ergebnisse,  insbesondere
Know-how,  urheberrechtlich  geschützter  Ergebnisse,
geschützte  und  nicht  geschützter  Computerprogramme
und Erfindungen („Arbeitsergebnisse“).
DV digital ist und bleibt berechtigt die Außervertraglichen Ergebnisse
und Arbeitsergebnisse unbeschränkt gewerblich zu nutzen.
§ 12 Referenz und Presseverlautbarung
(1) DV digital ist berechtigt in der Öffentlichkeit Erklärungen jedweder
Art  über  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildende
Softwarelösung abzugeben.
(2) DV digital ist berechtigt die Softwarelösung auf welche Weise auch
immer  als  Referenz  anzugeben  und  den  Kunden  in  seiner
Referenzliste zu führen.
(3) DV digital ist berechtigt, die Softwarelösung zu Demonstration –
und Werbezwecken einzusetzen. Die Berechtigung bezieht sich auch
darauf,  die  Softwarelösung  auf  Datenbanken  zu  speichern  und
abrufbar  zu  halten  sowie  die  Softwarelösung  oder  Teile  davon  auf
Datenträger  zu  vervielfältigen  und  diese  Datenträger  unentgeltlich
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.
(4)  Der  Kunde  berechtigt  DV  digital  geschützte  Marken,  Logos,
Namen  oder  sonstige  geschäftliche  Kennzeichen  des  Kunden  zur
Referenz und Presseverlautbarung nach Abs. 1 bis 3 zu verwenden.
Der Kunde erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.
§ 13 Datensicherung
(1) DV digital ist nicht verpflichtet, die Softwarelösung zu archivieren
und/oder zu sichern. Die Fertigung von Sicherheitskopieren obliegt
dem Kunden.
(2) DV digital ist es erlaubt, die Softwarelösung zu archivieren.
§ 14 Geheimhaltung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit
der  Zusammenarbeit  bei  der  Vertragsproduktion  zur  Kenntnis
gelangten  vertraulichen  Informationen  der  DV  digital,  strengstes
Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf
sonstige  Art  zu  verwerten.  Dies  gilt  gegenüber  jeglichen
nichtberechtigten  Dritten,  d.  h.  auch  gegenüber  nichtberechtigten
Mitarbeitern,  sofern  die  Weitergabe  von  Informationen  nicht  zur
ordnungsgemäßen  Erfüllung  der  vertraglichen  Verpflichtungen
erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Kunde verpflichtet, DV digital
vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
(2) Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen,
a) die dem Kunden von DV digital oder Dritten im Zusammenhang mit
der Zusammenarbeit mitgeteilt, überlassen, zugänglich oder bekannt
gemacht werden oder dem Kunden in sonstiger Weise zur Kenntnis
gelangen  gleich  ob  in  schriftlicher,  mündlicher,  visueller,
elektronischer  (einschließlich  Software  und  dazugehöriger
Dokumentation)  oder  sonstiger  Form,  und  die  als  ,,vertraulich“
gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den
Umständen ergibt,
b)  die  zu  den  nach  §  2  GeschGehG  geschützten
Geschäftsgeheimnissen gehören,
c)  die  unter  den  Datenschutz  oder  eine  ähnliche
Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch
Datenschutz geschützten Daten sind oder
d) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der DV digital aus der
Natur der Information ergibt, insbesondere jede Information, die sich
auf  diese  Geheimhaltungsvereinbarung,  das  Know-how  der  DV
digital, Inhalt und Bestand der Zusammenarbeit, die wirtschaftliche,
steuerliche, rechtliche und technische Situation der DV digital, oder
sonstige Informationen und Daten von DV digital bezieht.
Die beispielhafte Aufführung von Information unter a) bis d) ist nicht
abschließend;  eine  Information  kann  auch  mehreren  Untergruppen
von a) bis d) zugeordnet werden, die Zuordnung ist nicht zwingend.
(3) Für die Vertraulichkeit ohne Belang ist,
• ob die Information von DV digital selbst zugänglich gemacht wird
oder auf sonstige Weise bekannt oder mitgeteilt wird,

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
•  ob  die  Information  dem  Vorstand,  der  Geschäftsführung,  der
Inhaberschaft,  Mitarbeitern  (mit  oder  ohne  Arbeitnehmerstatus),
Beratern  oder  sonstigen  Personen  des  Kunden  mitgeteilt  oder  auf
sonstige Art und Weise bekannt oder mitgeteilt wird,
• ob die Information von DV digital selbst oder durch Dritte erstellt oder
erarbeitet worden ist und
•  ob  die  Information  wissentlich,  unbewusst  oder  versehentlich
zugänglich gemacht oder auf sonstige Art und Weise bekannt wird.
(4) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a)
der  Kunde  von  Dritten,  die  gegenüber  DV  digital  nicht  zur
Geheimhaltung  verpflichtet  waren,  rechtmäßig  erworben  hat  und
diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung
von  Schutzbestimmungen  erlangt  haben,  (b)  der  Kunde  ohne
Rückgriff  auf  oder  Verwendung  von  vertraulichen  Informationen
selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun des
Kunden öffentlich bekannt sind oder wurden.
Der Kunde hat das Vorliegen einer dieser Ausnahmen zu beweisen,
wenn er sich auf diese beruft.
§ 15 Beratungsleistungen
(1) Soweit die Parteien einen Beratungsvertrag vereinbaren, umfasst
dieser  insbesondere  folgende  Beratungs-  und
Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis:
• Beratung bei der Erarbeitung und ggf. Erstellung eines Konzepts zur
Prozessdigitalisierung
• Beratung bei der Erarbeitung und ggf. Erstellung eines Konzeptes
zur Prozessoptimierung und Vorlage eines gestalterischen Konzepts
unter  Erläuterung  der  gestalterischen  Intention  für  verantwortliche
Mitarbeiter
• Beratung und ggf. Erstellung eines Konzepts für Optimierung
• eines CRM Systems
• eines Baustellenmanagements
• einer Mitarbeiterdatenbank
• eines Fuhrparkmanagements
• eines Aufgabenmanagements
• eines Projektmanagements
• eines Dokumentenmanagements
• eines Rechnungsmanagements
• eines Angebotsmanagements
• eines Auftragsmanagements

§ 16 Leistungen des Kunden/Mitwirkungspflichten/Gestaltung
der Zusammenarbeit bei Beratungsleistungen

(1)  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  DV  digital  die  für  die
Leistungserbringung gemäß
§  15  wesentlichen  Daten,  Informationen  und  Unterlagen  zur
Verfügung zu stellen.

(2) Soweit der Kunde DV digital Daten, Informationen und Unterlagen
zur  Verwendung  bei  der  Gestaltung  der  Beratungsmaßnahmen
überlässt,  versichert  er,  dass  er  zur  Übergabe  und  Verwendung
derselben berechtigt ist.

(3)  Beratungsleistungen  werden  Online  erbracht,  es  sei  denn  die
Parteien vereinbaren anderes.

§ 17 Pflegeleistungen
(1) Die Vereinbarung von Pflegeleistungen für von DV digital erstellte
Softwarelösungen hat keinen Einfluss auf die Natur des Erstellungs-
und  Überlassungsvereinbarung  der  Parteien  hinsichtlich  der
Softwarelösung,  insbesondere  wird  diese  nicht  zu  einem
Softwareüberlassungsvertrag auf Zeit.
(2) Gegenstand des Pflegevertrages sind
• Beratung  und  Unterstützung  des  Kunden  bei  Problemen
und  Fragen  hinsichtlich  der  Anwendung  der
Softwarelösung.  Dies  umfasst  die  Erläuterungen  der
Funktionen  und  die  Handhabung  der  Softwarelösung,
jedoch keine Schulungsmaßnahme.
• Behebung  einer  Störung  in  der  Softwarelösung  (zB.
Wiederherstellung  oder  individuelle  Anpassung  von
Dateneingabevorlagen, Unterstützung bei der Überprüfung
oder  Wiederherstellung  von  Verzeichnissen,  die  zum
Betrieb der Softwarelösung erforderlich sind), soweit diese
nicht  durch  die  Plattform  oder  die  Ninox-Produkte
verursacht sind.
• die  Erhaltung  der  Funktionsfähigkeit  der  Softwarelösung
während der Dauer der Pflegevereinbarung.
Die Pflicht zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit beinhaltet nicht die
Anpassung der Softwarelösung an Veränderungen der Plattform oder
der  Ninox-Produkte  oder  veränderte  Einsatzbedingungen  und
technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-
Umgebung,  insbesondere  Änderung  der  Hardware  oder  des
Betriebssystems,  Anpassung  an  den  Funktionsumfang
konkurrierender  Produkte  oder  Herstellung  der  Kompatibilität  zu
neuen Datenformaten.
§ 18 Vergütung
(1)  Es  gelten  die  in  dem  Angebot  dem  Kunden  überlassenen
Preislisten.  Über  die    Kosten  für  die  Durchführung  des
Aufnahmetermins informiert DV digital den Kunden im Erstgespräch
und  bestätigt  nach  Vereinbarung  des  Aufnahmetermins  die
Kostenabrede  unter  Angabe  des  Stundensatzes.  Alle  Preise  sind
Nettopreise  zuzüglich  der  jeweils  gültigen  gesetzlichen  MwSt.  Die
Rechnung  hinsichtlich  Erstellung  und  Überlassung  einer
Softwarelösung  ist  jeweils  nach  Erhalt  der  ordnungsgemäßen  und
prüffähigen  Rechnung  zur  Zahlung  fällig.  Im  Falle  eines
Zahlungsverzugs bemisst sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs.
1  BGB,  das  sind  9  Prozentpunkte  über  dem  Basiszinssatz  für  das
Jahr.  Pflegeleistungen  sind  monatlich  zahlbar,  jeweils  zum  dritten
Werktag des Monats.
(2)  Sonderangebote,  Vergünstigungen  und  Rabatte  gelten  nur  bei
fristgerechter Zahlung durch den Kunden.
§ 19 Stornierung und Verschiebung
(1) Kündigt der Kunde vor Fertigstellung der Softwarelösung, so ist
DV digital berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss
sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was DV digital infolge der
Aufhebung  des  Vertrages  an  Aufwendungen  erspart  oder  durch
anderweitige  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu
erwerben böswillig unterlässt.
(2)  Verschiebt  der  Kunde  den  Leistungsbeginn  oder  ansonsten
vereinbarten Termin, so verschieben sich die Termine und Fristen um
einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum um
den  der  Termin  verschoben  wurde.  Die  durch  die  Verschiebung
verursachten Mehrkosten sind von dem Kunden zu zahlen.
§ 20 Datenschutz
(1)  DV  digital  behandelt  persönliche  Daten  des  Kunden  vertraulich
und  stellt  diese  Daten  Dritten  nur  insoweit  zur  Verfügung,  als  dies
durch  Datenschutzrecht  erlaubt  ist,  zur  Durchführung  der
vertragsgegenständlichen  Leistung  notwendig  ist  oder  der  Kunde
hierin einwilligt.
(2) DV digital weist darauf hin, dass DV digital persönliche Daten des
Kunden  und  gegebenenfalls  der  weiteren  member  elektronisch
verarbeitet.  Die  Daten  werden  allein  zur  Vertragsdurchführung,
genehmigten Archivierung und Referenzwerbung verwendet.
(3) Mit der Datenschutzinformation unterrichtet DV digital den Kunden
über:
•  Art,  Umfang,  Dauer  und  Zweck  der  Erhebung,  Verarbeitung  und
Nutzung  der  für  die  Ausführung  von  Bestellungen  sowie
Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten;
• seine Betroffenenrechte.
(4)  Um  die  datenschutzkonforme  Verarbeitung  der  Daten  zu
gewährleisten  hat  DV  digital  eine
Auftragsverarbeitungsvereinbarung  mit  dem  Kunden
geschlossen.

§ 21 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der
Vereinbarung  der  Aufhebung  dieses  Schriftformerfordernisses

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragspartner dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag  ohne  Zustimmung  des  anderen  Vertragspartners  weder
gesamt noch einzeln abtreten oder anderweitig übertragen.
(3)  Jeder  Vertragspartner  kann  nur  mit  unbestrittenen,  bestrittenen
aber  entscheidungsreifen  oder  rechtskräftig  festgestellten
Ansprüchen aufrechnen.
(4)  Es  gilt  das  Recht  der  Bundesrepublik  Deutschland.  Die
Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
(5)  Ist  der  Kunde  Kaufmann,  juristische  Person  des  öffentlichen
Rechts  oder  öffentlich  rechtliches  Sondervermögen,  ist
ausschließlicher  Gerichtsstand  für  alle  Streitigkeiten  aus  diesem
Vertrag der Geschäftssitz der DV digital, das ist Aachen.  Dasselbe
gilt,  wenn  der  Kunde  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  in
Deutschland  hat  oder  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher  Aufenthalt  zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(6)  Sollten  einzelne  Bestimmungen  des  Vertrags  mit  dem  Kunden
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Digital Bau 2023 digital vereinfacht