Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der DV digital vereinfacht GmbH (nachfolgend „DV digital “ genannt) und Kunden (Kunde und DV digital zusammen nachfolgend auch „Parteien“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(2) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.
(3) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sofern der Kunde ebenfalls eine der dem vorherigen Satz entsprechende Ausschlussklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Re-gelungen enthalten, die im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
(5) DV digital ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Kunden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung, so werden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, ist die DV digital berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Gegenstand des Vertrages sind die in dem von dem Kunden angenommenen Angebot der DV digital aufgenommenen Leistungen zu den dort aufgeführten Konditionen (nachfolgend „vertragsgegenständliche Leistung“ genannt). Gegenstand der vertraglichen Leistungen sind solche Leistungen, die Gegenstand des Leistungsportfolios der DV digital sind. Dies sind Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet digitaler Optimierung des Arbeitsmanagements und Softwarelösungen auf dem Gebiet der Prozessoptimierung und Prozessdigitalisierung. Hierzu zählen insbesondere: • die Entwicklung von und soweit gesetzlich gestattet die Einräumung entgeltlicher und dauerhafter Nutzungsrechte an Business Apps und Datenbanken mit optionalen Leistungsmerkmalen, • Pflegeleistungen hinsichtlich der vereinbarten Softwarelösung.
(2) DV digital nutzt zur Erstellung seiner Softwarelösungen die auf der Applikationsplattform https://ninox.com/de (nachfolgend „Plattform“ genannt) von der „Ninox Software GmbH“ als Software as a Service betriebene Software und Datenbank (Software und Datenbank gemeinsam nachfolgend „Ninox-Produkte“ genannt). Die Einräumung der Nutzungsrechte an Ninox-Produkten richtet sich nach den Ninox Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (EULA) der Ninox Software GmbH (nachfolgend „Ninox“ genannt), die hier https://ninox.com/de/agb eingesehen werden können. Die Nutzung einer von DV digital über Ninox-Produkte erstellten Softwarelösung setzt den Erwerb einer Ninox – Lizenz durch den Kunden voraus. DV digital informiert den Kunden hierüber hervorgehoben in dem Angebot nach § 3.
(3) Über die von DV digital auf der Plattform zur Verfügung gestellte Softwarelösung wird dem ordnungsgemäß angemeldeten Kunden ermöglicht, individuelle Anwendungsfälle zu gestalten und mit weiteren für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Softwarelösung zugelassenen Nutzern, in Kontakt zu treten. Ist eine Business App Gegenstand der Softwarelösung, müssen die Nutzer die App über den Appstore oder GooglePlayStore herunterladen. Die Kunden können individuelle persönliche Profile und individuelle Anwendungsfälle erstellen und die weiteren, auf dem Portal jeweils aktuell zur Verfügung stehenden unentgeltlichen sowie entgeltli-chen Dienste der Ninox im Rahmen der jeweiligen Verfügbarkeit nutzen.
(4) Soweit die Erstellung einer Softwarelösung unter Nutzung von Ninox-Produkten zwischen den Parteien vereinbart ist, ist Vertragsgegenstand nur die Erstellung und Überlassung der Softwarelösung und soweit gesetzlich gestattet entgeltliche und dauerhafte Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden. DV digital schuldet weder den Betrieb noch die Funktionalität der Plattform und/oder der Ninox-Produkte.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen den Parteien kommt mit Annahme des Angebotes der DV digital durch den Kunden zustande. DV digital wird nach einem kostenfreien Erstgespräch und/oder einer nachfolgenden vergütungspflichtigen Leistungsdiagnose ein Angebot erstellen. Soweit eine Leistungsdiagnose notwendig ist, wird DV digital in dem Termin zur Leistungsdiagnose (nachfolgend „Aufnahmetermin“ genannt) die für eine Angebotserstellung notwendigen Daten und Informationen aufnehmen und auf deren Grundlage ein Angebot erstellen. Das Angebot wird dem Kunden per Email oder soweit von dem Kunden ausdrücklich erwünscht, postalisch zugesendet. Der Kunde hat das Angebot zu unterzeichnen und an DV digital zu übersenden. Mit Zugang des unterzeichneten Angebotes ist dieses durch den Kunden angenommen. Mit Annahme des Angebots kommt zwischen den Parteien ein Vertrag über die in dem Angebot aufgenommene Leistung zu den dort aufgeführten Konditionen (zustande.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot sorgfältig zu prüfen und Korrekturen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Teilt der Kunde Korrekturen vor Angebotsunterzeichnung mit oder fügt er auf dem unterzeichneten Exemplar des übersandten Angebots Korrekturen ein, so gilt dies als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem Angebot zur Annahme des korrigierten Angebots. Der DV Digital steht es frei, dieses Angebot anzunehmen oder aber abzulehnen und dem Kunden ein überarbeitetes Angebot zur Annahme durch ihn, zu übersenden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das überarbeitete Angebot der DV digital annimmt.
(3) Nach Annahme des Angebotes und vor Abnahme der Softwarelösung wird DV digital dem Kunden die Zugangsdaten für eine Registrierung auf der Plattform zusenden. DV digital bleibt auf der Plattform bis zur Abnahme der Softwarelösung Owner, der Kunde Member.
§ 4 Leistungsumfang
(1) In dem angenommenen Angebot sind Umfang und Inhalt der vertragsgegenständlichen Leistung aufgenommen. Eine über das Angebot hinausgehende Leistung schuldet DV digital nur, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart ist.
(2) DV digital behält sich vor, die vertragsgegenständlichen Leistungen insoweit abzuändern, als rechtliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung für einen bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.
(3) DV digital weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass • DV digital weder berechtigt noch tatsächlich befähigt ist die Ninox-Produkte und deren Funktionalität zu ändern; • ein Reverse Engineering, Dekompilieren, und Disassemblieren über die Ninox-EULA ausdrücklich untersagt ist: • Ninox zu einer Unterbrechung des Zugangs zu der Plattform und/oder Ninox-Produkten nach seiner EULA berechtigt ist.
(4) Die Leistungspflichten der Ninox gegenüber dem Kunden sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH nicht Teil der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leitungen der DV digital.
§ 5 Nachträgliche Änderungen
(1) Verlangt der Kunde vor der Abnahme Änderungen so hat er dies DV digital schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat DV digital bei Mitteilung der Änderungswünsche ausreichende Informationen zu erteilen, um DV digital die Möglichkeit zu geben, die Änderungen qualitativ, zeitlich und kostenmäßig zu bewerten. DV digital wird die Änderungswünsche unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden prüfen. Sofern die Änderungswünsche den Umfang der bisher erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen nicht überschreiten und auf Seiten der DV digital keine Kosten verursachen und nicht zu einer Verzögerung der Erstellung führen, sind sie nicht zusätzlich zu vergüten. In diesem Fall wird DV digital dies dem Kunden nach Prüfung schriftlich oder in Textform mitteilen. Andernfalls kommt ein Vertrag über die gewünschten Änderungen nur dann zustande, wenn der Kunde schriftlich oder in Textform ein von DV digital über die Änderungswünsche erstelltes neues Angebot annimmt. Nach Zugang der Mitteilung über die gewünschten Änderungen unterbreitet DV digital dem Kunden ein Angebot zur Übernahme der Änderungswünsche unter Angabe des Zeitraums, um den sich die Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung verlängern wird und des Preises für die gewünschten Änderungen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb zweier Werktage an, so verfällt das Angebot der DV digital, was DV digital dem Kunden in dem Angebot hervorgehoben mitteilt.
(2) Hat der Kunde nach Abnahme Änderungswünsche, so hat er DV digital die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. DV digital wird die Änderungswünsche prüfen und dem Kunden die zusätzlichen Kosten mitteilen. Den Parteien steht es frei über die Änderungen einen gesonderten Vertrag zu schließen.
(3) Falls DV digital nach Vertragsschluss Änderungen vorschlägt, die zu Mehrkosten führen, bedarf es der Zustimmung des Kunden in Schriftform oder Textform. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Softwarelösungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet DV digital alle Daten, Werke und Unterlagen (nachfolgend „Kundenmaterial“ genannt) und Informationen, die für die Erstellung und Bereithaltung der Softwarelösung von DV digital erfragt werden beizubringen, es sei denn die erfragten Informationen sind für die Erstellung und Bereithaltung nicht notwendig.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber aller Rechte insbesondere aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an dem überlassenen Kundenmaterial zu sein. Soweit der Kunde nicht Urheber des überlassenen Kundenmaterials ist, sichert er die Inhaberschaft des alleinigen und uneingeschränkten Nutzungsrechtes hieran zu. Er versichert die Inhaberschaft uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass das überlassene Kundenmaterial frei von Rechten Dritter ist. Der Kunde versichert, die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben
(3) Der Kunde ist verpflichtet, das Recht der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Das bedeutet unter anderem, dass das überlassenen Kundenmaterial nicht rechtswidrig ist, insbesondere nicht beleidigend, diffamierend, ethisch anstößig, gewaltverherrlichend, belästigend, rassistisch, volksverhetzend und/oder sonst verwerflich. Er ist verpflichtet eigenverantwortlich auf die Einhaltung berufsrechtlicher Regelungen zu achten.
(4) Der Kunde ist für das überlassene Kundenmaterial selbst verantwortlich. Die Inhalte unterliegen keiner Vorabprüfung durch DV digital. Es besteht keine Verpflichtung der DV digital, das von dem Kunden überlassene Kundenmaterial auf eventuelle Rechtsverstöße zu überprüfen.
(5) Der Kunde stellt DV digital, ihre Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen DV digital wegen des durch den Kunden überlassenen Kundenmaterials geltend machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass durch das von dem Kunden überlassene Kundenmaterial Urheber -, Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung einschließlich sämtlicher Gerichts – und Anwaltskosten. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein Verstoß gegen die Handlungsvorgaben aus S. 1 und S. 2 erfolgt ist oder droht, hat er die Pflicht, DV digital unverzüglich hierüber zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die DV digital im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte auf Anforderung unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verteidigung zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung hiergegen erforderlich sind.
(6) Zu einer Prüfung, ob das an DV digital überlassene Kundenmaterial defekt ist, ist DV digital nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist DV digital verpflichtet, den Kunden auf die Mängel hinzuweisen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet DV digital über Störungen aus dem eigenen Verantwortungsbereich, die Einfluss auf die Leistungen von DV digital haben können, unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren und die voraussichtliche Dauer der Störung mitzuteilen.
(8) Sofern DV digital der Auffassung ist, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dies nach Auffassung der DV digital Auswirkungen auf die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen haben kann, wird DV digital den Kunden unverzüglich, schriftlich oder in Textform, darauf hinweisen und eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der ordnungsgemäßen Mitwirkungsleistung setzen. Solange Mitwirkungsleistungen von dem Kunden nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden, ist DV digital von seinen betreffenden Leistungspflichten ganz oder teilweise befreit. DV digital ist nicht verantwortlich für die Leistungsstörungen, die durch die nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Mitwirkungsleistungen des Kunden entstehen. Die Termine und Fristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum in dem der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Zeitraum beginnt spätestens mit Zugang des Hinweises nach Abs. 8 Satz 1 an den Kunden.
(9) Kommt der Kunde nachdem DV digital ihm eine angemessene Nachfrist nach Abs. 8 Satz 1 gesetzt hat, in Verzug, so kann DV digital seine durch die nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungsleistung entstandenen Mehrkosten dem Kunden gesondert in Rechnung stellen. Sind DV digital bereits dadurch Mehrkosten entstanden, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, so ist der Kunde zur Zahlung der Mehrkosten verpflichtet.
(10) DV digital ist in dem Fall, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Hinweises der DV digital nach Abs. 8 Satz 1 schuldhaft nicht erfüllt, berechtigt, den Vertrag nach Ablauf der Nachfrist außerordentlich zu kündigen, soweit DV digital den Kunden in dem Hinweis nach Abs. 8 Satz 1 darauf hingewiesen hat, dass DV digital den Vertrag kündige, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Etwaige Ansprüche der DV digital, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden stehen in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen DV digital wegen des Ausspruchs der Kündigung zu.
(11) Für die Schaffung der in seinem Verantwortungsbereich zur vertragsgemäßen Nutzung der Dienste notwendigen technischen Voraussetzungen ist der Kunde selbst verantwortlich. DV digital schuldet Ihm keine diesbezügliche Beratung. DV digital stellt dem Kunden keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt im Falle einer Webapplikation über einen von Ninox-Produkten unterstützen Browser und im Falle einer mobilen Applikation über die entsprechende Betriebssoftware des mobilen Endgerätes, die den Systemvoraussetzungen der Ninox-Produkte entsprechen müssen. Die Systemvoraussetzungen sind über die URL zu https://ninox.com/de abrufbar. Die Systemvoraussetzungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.
(12) Der Kunde wird DV digital in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus § 9 und § 17 unterstützen.
§ 7 Herstellung
(1) Fertigstellungstermine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca, etwa, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH etc.) Fertigstellungsterminen bemüht sich DV digital, diese nach besten Kräften einzuhalten.
(2) Fertigstellungsfristen beginnen mit wirksamem Vertragsschluss, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der vertragsgegenständlichen Leistung zwischen dem Kunden und DV digital vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erstellung der Softwarelösung vollständig vorliegen, insbesondere notwendige Mitwirkungsleistungen nach § 6.
(3) Eine nicht von DV digital zu vertretende Verzögerung eines Fertigstellungstermins führt nicht zu einem Verzug. Hierzu gehören auch Verzögerungen aufgrund vollständigen oder teilweisen, zeitlichen und/oder inhaltlichen, Ausfalls und/oder Funktionsbeeinträchtigung der Plattform oder der Ninox-Produkte. Bei von DV digital nichtverschuldeter Verzögerung des Fertigstellungstermins, insbesondere aufgrund nicht erfolgter Mitwirkung des Kunden oder Ausfalls und/oder Funktionsbeeinträchtigung der Plattform oder der Ninox-Produkte, verlängert sich die Fertigstellungsfrist um die jeweiligen Ausfalltage. Fertigstellung vor Ablauf der jeweiligen Fristen ist zulässig.
(4) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn und solange der Erfüllung höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer entgegensteht. Von nicht unerheblicher Dauer ist auszugehen, wenn der Kunde aufgrund des Zeitverzuges objektiv kein Interesse an der Vertragserfüllung mehr hat. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: Von keiner Vertragspartei zu vertretende/s Feuer/Explosion; Blockade, Embargo; von keiner Partei schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf; nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme insbesondere des Internets; nicht von einer Partei beeinflussbare Probleme des Energiezugangs (beispielsweise Stromzugang); Epidemien, Pandemien. Liegt keine Höhere Gewalt vor, weil die Vertragserfüllung nicht für nicht unerhebliche Dauer verhindert wird, verlängern sich die Fertigstellungsfristen entsprechend Abs. 3 dieses Paragraphen. Im Falle höherer Gewalt hat DV digital den Anteil der Vergütung an den Kunden zu erstatten, den sie aufgrund des Ausfalls erspart. Der nicht ersparte Betrag ist nicht zurück zu zahlen.
(5) DV digital ist ausdrücklich berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen und eingesetzte Subunternehmer auszuwechseln.
(6) Der Kunde ist selbst für die Nutzung der von DV digital erbrachten Leistungen, insbesondere der Softwarelösungen, die ordnungsgemäße Verarbeitung von Daten und die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Dies schließt die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der eingegebenen Daten ein (z. B. gemäß HGB, GoBD, AO). DV digital schuldet weder noch sichert DV digital zu, dass die Softwarelösung ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Ergebnis erzielt.
§ 8 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung benachrichtigt DV digital den Kunden und fordert ihn gleichzeitig zur Abnahme auf.
(2) Die Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden, in diesem Fall wird DV digital die Abnahmeerklärung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen, es sei denn, der Kunde selbst hat die Abnahme schriftlich oder in Textform erklärt. Sobald der Kunde die Softwarelösung produktiv nutzt gilt die Softwarelösung nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen als abgenommen.
(3) Der Kunde erklärt gegenüber DV digital innerhalb von 2 Wochen seit Bereitstellung der Softwarelösung schriftlich oder in Textform, dass er die Softwarelösung als vertragsgemäß anerkennt. Andernfalls teilt der Kunde die Gründe für die Nichtabnahme mit. Äußert sich der Kunde in der vorgenannten Frist nicht, gilt die Softwarelösung als abgenommen.
(4) Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen solcher Mängel verweigern, die Inhalt des angenommenen Angebots waren. Ebenso kann eine Abnahme nicht wegen vom Kunden in Abänderung des angenommenen Angebots gewünschten Änderungen verweigert werden, soweit die vorgenommenen Änderungen den Wünschen des Kunden entsprechen. Eine Abnahmeverweigerung wegen Nichtgefallens oder sonstiger ästhetischer Gründe ist ausgeschlossen.
(5) Die Abnahme kann nicht wegen eines solchen Mangels verweigert werden, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die gewöhnliche und bei Leistungen dieser Art übliche Verwendungsmöglichkeit der Softwarelösung nur unwesentlich beeinträchtigt.
§ 9 Gewährleistung
(1) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich die Softwarelösung für die vertraglich vorausgesetzte, sonstige gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann. Ein Mangel liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Kunde diesen zu verantworten hat, was auch dann der Fall ist, wenn er in Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände, die Fortführung der Herstellung verlangt. DV digital erteilt keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn die Parteien vereinbaren eine solche ausdrücklich schriftlich.
(2) Für Sachmängel leistet DV digital – soweit nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag der Abnahme, im Falle der kundenseitigen An – oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Abnahme an den Kunden. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns der DV digital, oder wenn eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend festgelegt ist.
(3) Die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden • auf fehlerhafter Benutzung durch den Kunden beruhen wozu auch eine nicht ausreichende Sicherung der Softwarelösung gegen Schadsoftware zählt. • auf einer Unterbrechung des Zugangs zu der Plattform beruhen, unabhängig davon ob die Unterbrechung von Ninox berechtigt nach den Bestimmungen seiner EULA erfolgte. • auf Änderungen und/oder Funktionsbeeinträchtigungen der Ninox-Produkte und/oder der Plattform beruhen. • auf von dem Kunden überlassenen Kundenmaterial und/oder Informationen beruht.
(4) Im Fall eines nachweisbaren Mangels wird DV digital innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der DV digital entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. DV digital hat bei Wahl der Nacherfüllung auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann DV digital nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass DV digital zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Produktionsmaterialien ohne bzw. mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder austauscht.
(5) Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann DV digital den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche DV digital während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(7) Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist DV digital berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer dreijährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
(8) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH er die Softwarelösung verändert hat oder durch Dritte verändern ließ.
(9) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
(10) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen zu § 10.
§ 10 Haftung
(1) Auf Schadensersatz haftet DV digital – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DV digital nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von DV digital jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, c) nach den Bestimmungen zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften (bspw. Produkthaftungsgesetz), d) für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von DV digital für fahrlässiges Verhalten.
(2) In den in § 10 Abs. 1 b) genannten Fällen haftet DV digital nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
(3) Außer in den vorstehend genannten Fällen haftet DV digital nicht, d.h. dass alle sonstigen Ansprüche und Rechte des Kunden (bspw. Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.), sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt, ausgeschlossen sind.
(4) Alle Ansprüche gegen DV digital im Zusammenhang mit einer beauftragten Softwareerstellung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme bzw. mit deren Fiktion gemäß § 8 Abs. 3. Für Ansprüche im Zusammenhang mit Beratungen nach § 15 dieser AGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Rechteeinräumung; Dokumentation
(1) DV digital überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung • soweit gesetzlich gestattet, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht an sämtlichen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Softwarelösung bei ihr entstandenen oder hierfür von DV digital erworbenen Nutzungsrechten, • die Benutzerdokumentation als Bedienungsanleitung Die Benutzerdokumentation wird als Stream überlassen. DV wird dem Kunden während eines aufzuzeichnenden Live-Streams die Benutzung der Softwarelösung im Detail darlegen und Fragen des Kunden beantworten. DV überlässt dem Kunden im Anschluss an den Livestream eine Kopie des Livestreams.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Softwarelösung zu unterlizenzieren oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen soweit sich nicht aus diesem Vertrag anderes ergibt.
(3) DV digital bleibt Eigentümerin • aller außerhalb der Durchführung der Arbeit nach diesem Vertrag entstandener Ergebnisse, insbesondere Know- how, Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen sowie geschützter und nicht geschützter Computerprogramme, soweit diese in das Vorhaben eingebracht wurden („Außervertragliche Ergebnisse“) • aller bei der Durchführung der Projektaufgaben nach diesem Vertrag entstandener Ergebnisse, insbesondere Know-how, urheberrechtlich geschützter Ergebnisse, geschützte und nicht geschützter Computerprogramme und Erfindungen („Arbeitsergebnisse“). DV digital ist und bleibt berechtigt die Außervertraglichen Ergebnisse und Arbeitsergebnisse unbeschränkt gewerblich zu nutzen.
§ 12 Referenz und Presseverlautbarung
(1) DV digital ist berechtigt in der Öffentlichkeit Erklärungen jedweder Art über die den Gegenstand dieses Vertrags bildende Softwarelösung abzugeben.
(2) DV digital ist berechtigt die Softwarelösung auf welche Weise auch immer als Referenz anzugeben und den Kunden in seiner Referenzliste zu führen.
(3) DV digital ist berechtigt, die Softwarelösung zu Demonstration – und Werbezwecken einzusetzen. Die Berechtigung bezieht sich auch darauf, die Softwarelösung auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie die Softwarelösung oder Teile davon auf Datenträger zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.
(4) Der Kunde berechtigt DV digital geschützte Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden zur Referenz und Presseverlautbarung nach Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Der Kunde erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.
§ 13 Datensicherung
(1) DV digital ist nicht verpflichtet, die Softwarelösung zu archivieren und/oder zu sichern. Die Fertigung von Sicherheitskopieren obliegt dem Kunden.
(2) DV digital ist es erlaubt, die Softwarelösung zu archivieren.
§ 14 Geheimhaltung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bei der Vertragsproduktion zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen der DV digital, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Kunde verpflichtet, DV digital vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
(2) Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, a) die dem Kunden von DV digital oder Dritten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mitgeteilt, überlassen, zugänglich oder bekannt gemacht werden oder dem Kunden in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller, elektronischer (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation) oder sonstiger Form, und die als ,,vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt, b) die zu den nach § 2 GeschGehG geschützten Geschäftsgeheimnissen gehören, c) die unter den Datenschutz oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch Datenschutz geschützten Daten sind oder d) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der DV digital aus der Natur der Information ergibt, insbesondere jede Information, die sich auf diese Geheimhaltungsvereinbarung, das Know-how der DV digital, Inhalt und Bestand der Zusammenarbeit, die wirtschaftliche, steuerliche, rechtliche und technische Situation der DV digital, oder sonstige Informationen und Daten von DV digital bezieht. Die beispielhafte Aufführung von Information unter a) bis d) ist nicht abschließend; eine Information kann auch mehreren Untergruppen von a) bis d) zugeordnet werden, die Zuordnung ist nicht zwingend.
(3) Für die Vertraulichkeit ohne Belang ist, • ob die Information von DV digital selbst zugänglich gemacht wird oder auf sonstige Weise bekannt oder mitgeteilt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH • ob die Information dem Vorstand, der Geschäftsführung, der Inhaberschaft, Mitarbeitern (mit oder ohne Arbeitnehmerstatus), Beratern oder sonstigen Personen des Kunden mitgeteilt oder auf sonstige Art und Weise bekannt oder mitgeteilt wird, • ob die Information von DV digital selbst oder durch Dritte erstellt oder erarbeitet worden ist und • ob die Information wissentlich, unbewusst oder versehentlich zugänglich gemacht oder auf sonstige Art und Weise bekannt wird.
(4) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) der Kunde von Dritten, die gegenüber DV digital nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben, (b) der Kunde ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder wurden. Der Kunde hat das Vorliegen einer dieser Ausnahmen zu beweisen, wenn er sich auf diese beruft.
§ 15 Beratungsleistungen
(1) Soweit die Parteien einen Beratungsvertrag vereinbaren, umfasst dieser insbesondere folgende Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis: • Beratung bei der Erarbeitung und ggf. Erstellung eines Konzepts zur Prozessdigitalisierung • Beratung bei der Erarbeitung und ggf. Erstellung eines Konzeptes zur Prozessoptimierung und Vorlage eines gestalterischen Konzepts unter Erläuterung der gestalterischen Intention für verantwortliche Mitarbeiter • Beratung und ggf. Erstellung eines Konzepts für Optimierung • eines CRM Systems • eines Baustellenmanagements • einer Mitarbeiterdatenbank • eines Fuhrparkmanagements • eines Aufgabenmanagements • eines Projektmanagements • eines Dokumentenmanagements • eines Rechnungsmanagements • eines Angebotsmanagements • eines Auftragsmanagements
§ 16 Leistungen des Kunden/Mitwirkungspflichten/Gestaltung der Zusammenarbeit bei Beratungsleistungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, DV digital die für die Leistungserbringung gemäß § 15 wesentlichen Daten, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit der Kunde DV digital Daten, Informationen und Unterlagen zur Verwendung bei der Gestaltung der Beratungsmaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung derselben berechtigt ist.
(3) Beratungsleistungen werden Online erbracht, es sei denn die Parteien vereinbaren anderes.
§ 17 Pflegeleistungen
(1) Die Vereinbarung von Pflegeleistungen für von DV digital erstellte Softwarelösungen hat keinen Einfluss auf die Natur des Erstellungs- und Überlassungsvereinbarung der Parteien hinsichtlich der Softwarelösung, insbesondere wird diese nicht zu einem Softwareüberlassungsvertrag auf Zeit.
(2) Gegenstand des Pflegevertrages sind • Beratung und Unterstützung des Kunden bei Problemen und Fragen hinsichtlich der Anwendung der Softwarelösung. Dies umfasst die Erläuterungen der Funktionen und die Handhabung der Softwarelösung, jedoch keine Schulungsmaßnahme. • Behebung einer Störung in der Softwarelösung (zB. Wiederherstellung oder individuelle Anpassung von Dateneingabevorlagen, Unterstützung bei der Überprüfung oder Wiederherstellung von Verzeichnissen, die zum Betrieb der Softwarelösung erforderlich sind), soweit diese nicht durch die Plattform oder die Ninox-Produkte verursacht sind. • die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Softwarelösung während der Dauer der Pflegevereinbarung. Die Pflicht zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit beinhaltet nicht die Anpassung der Softwarelösung an Veränderungen der Plattform oder der Ninox-Produkte oder veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT- Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
§ 18 Vergütung
(1) Es gelten die in dem Angebot dem Kunden überlassenen Preislisten. Über die Kosten für die Durchführung des Aufnahmetermins informiert DV digital den Kunden im Erstgespräch und bestätigt nach Vereinbarung des Aufnahmetermins die Kostenabrede unter Angabe des Stundensatzes. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Die Rechnung hinsichtlich Erstellung und Überlassung einer Softwarelösung ist jeweils nach Erhalt der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzugs bemisst sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB, das sind 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr. Pflegeleistungen sind monatlich zahlbar, jeweils zum dritten Werktag des Monats.
(2) Sonderangebote, Vergünstigungen und Rabatte gelten nur bei fristgerechter Zahlung durch den Kunden.
§ 19 Stornierung und Verschiebung
(1) Kündigt der Kunde vor Fertigstellung der Softwarelösung, so ist DV digital berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was DV digital infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(2) Verschiebt der Kunde den Leistungsbeginn oder ansonsten vereinbarten Termin, so verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum um den der Termin verschoben wurde. Die durch die Verschiebung verursachten Mehrkosten sind von dem Kunden zu zahlen.
§ 20 Datenschutz
(1) DV digital behandelt persönliche Daten des Kunden vertraulich und stellt diese Daten Dritten nur insoweit zur Verfügung, als dies durch Datenschutzrecht erlaubt ist, zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung notwendig ist oder der Kunde hierin einwilligt.
(2) DV digital weist darauf hin, dass DV digital persönliche Daten des Kunden und gegebenenfalls der weiteren member elektronisch verarbeitet. Die Daten werden allein zur Vertragsdurchführung, genehmigten Archivierung und Referenzwerbung verwendet.
(3) Mit der Datenschutzinformation unterrichtet DV digital den Kunden über: • Art, Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen sowie Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten; • seine Betroffenenrechte.
(4) Um die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten zu gewährleisten hat DV digital eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Kunden geschlossen.
§ 21 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragspartner dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners weder gesamt noch einzeln abtreten oder anderweitig übertragen.
(3) Jeder Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
(5) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der DV digital, das ist Aachen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.