Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der DV digital vereinfacht
GmbH (nachfolgend „DV digital “ genannt) und Kunden (Kunde und
DV digital zusammen nachfolgend auch „Parteien“ genannt).
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültige Fassung.
(2) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
ausschließlich Unternehmer.
(3) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird und die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sofern der Kunde ebenfalls eine
der dem vorherigen Satz entsprechende Ausschlussklausel in seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag
auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen,
gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender
Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des
Kunden Re-gelungen enthalten, die im Rahmen der vorliegenden
Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende
Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den
Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die
vorliegenden Geschäftsbedingungen.
(5) DV digital ist berechtigt, diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist
zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Kunden
mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den neuen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach
Mitteilung, so werden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, ist die DV digital
berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die
neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Gegenstand des Vertrages sind die in dem von dem Kunden
angenommenen Angebot der DV digital aufgenommenen Leistungen
zu den dort aufgeführten Konditionen (nachfolgend
„vertragsgegenständliche Leistung“ genannt). Gegenstand der
vertraglichen Leistungen sind solche Leistungen, die Gegenstand des
Leistungsportfolios der DV digital sind. Dies sind Beratungstätigkeiten
auf dem Gebiet digitaler Optimierung des Arbeitsmanagements und
Softwarelösungen auf dem Gebiet der Prozessoptimierung und
Prozessdigitalisierung. Hierzu zählen insbesondere:
• die Entwicklung von und soweit gesetzlich gestattet die
Einräumung entgeltlicher und dauerhafter Nutzungsrechte
an Business Apps und Datenbanken mit optionalen
Leistungsmerkmalen,
• Pflegeleistungen hinsichtlich der vereinbarten
Softwarelösung.
(2) DV digital nutzt zur Erstellung seiner Softwarelösungen die auf der
Applikationsplattform https://ninox.com/de (nachfolgend „Plattform“
genannt) von der „Ninox Software GmbH“ als Software as a Service
betriebene Software und Datenbank (Software und Datenbank
gemeinsam nachfolgend „Ninox-Produkte“ genannt). Die Einräumung
der Nutzungsrechte an Ninox-Produkten richtet sich nach den Ninox
Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (EULA) der
Ninox Software GmbH (nachfolgend „Ninox“ genannt), die hier
https://ninox.com/de/agb eingesehen werden können. Die Nutzung
einer von DV digital über Ninox-Produkte erstellten Softwarelösung
setzt den Erwerb einer Ninox – Lizenz durch den Kunden voraus. DV
digital informiert den Kunden hierüber hervorgehoben in dem Angebot
nach § 3.
(3) Über die von DV digital auf der Plattform zur Verfügung gestellte
Softwarelösung wird dem ordnungsgemäß angemeldeten Kunden
ermöglicht, individuelle Anwendungsfälle zu gestalten und mit
weiteren für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Softwarelösung
zugelassenen Nutzern, in Kontakt zu treten. Ist eine Business App
Gegenstand der Softwarelösung, müssen die Nutzer die App über
den Appstore oder GooglePlayStore herunterladen. Die Kunden
können individuelle persönliche Profile und individuelle
Anwendungsfälle erstellen und die weiteren, auf dem Portal jeweils
aktuell zur Verfügung stehenden unentgeltlichen sowie entgeltli-chen
Dienste der Ninox im Rahmen der jeweiligen Verfügbarkeit nutzen.
(4) Soweit die Erstellung einer Softwarelösung unter Nutzung von
Ninox-Produkten zwischen den Parteien vereinbart ist, ist
Vertragsgegenstand nur die Erstellung und Überlassung der
Softwarelösung und soweit gesetzlich gestattet entgeltliche und
dauerhafte Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden. DV
digital schuldet weder den Betrieb noch die Funktionalität der
Plattform und/oder der Ninox-Produkte.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen den Parteien kommt mit Annahme des
Angebotes der DV digital durch den Kunden zustande. DV digital wird
nach einem kostenfreien Erstgespräch und/oder einer nachfolgenden
vergütungspflichtigen Leistungsdiagnose ein Angebot erstellen.
Soweit eine Leistungsdiagnose notwendig ist, wird DV digital in dem
Termin zur Leistungsdiagnose (nachfolgend „Aufnahmetermin“
genannt) die für eine Angebotserstellung notwendigen Daten und
Informationen aufnehmen und auf deren Grundlage ein Angebot
erstellen. Das Angebot wird dem Kunden per Email oder soweit von
dem Kunden ausdrücklich erwünscht, postalisch zugesendet. Der
Kunde hat das Angebot zu unterzeichnen und an DV digital zu
übersenden. Mit Zugang des unterzeichneten Angebotes ist dieses
durch den Kunden angenommen. Mit Annahme des Angebots kommt
zwischen den Parteien ein Vertrag über die in dem Angebot
aufgenommene Leistung zu den dort aufgeführten Konditionen
(zustande.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot sorgfältig zu prüfen und
Korrekturen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Teilt der Kunde
Korrekturen vor Angebotsunterzeichnung mit oder fügt er auf dem
unterzeichneten Exemplar des übersandten Angebots Korrekturen
ein, so gilt dies als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem
Angebot zur Annahme des korrigierten Angebots. Der DV Digital steht
es frei, dieses Angebot anzunehmen oder aber abzulehnen und dem
Kunden ein überarbeitetes Angebot zur Annahme durch ihn, zu
übersenden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das
überarbeitete Angebot der DV digital annimmt.
(3) Nach Annahme des Angebotes und vor Abnahme der
Softwarelösung wird DV digital dem Kunden die Zugangsdaten für
eine Registrierung auf der Plattform zusenden. DV digital bleibt auf
der Plattform bis zur Abnahme der Softwarelösung Owner, der Kunde
Member.
§ 4 Leistungsumfang
(1) In dem angenommenen Angebot sind Umfang und Inhalt der
vertragsgegenständlichen Leistung aufgenommen. Eine über das
Angebot hinausgehende Leistung schuldet DV digital nur, wenn dies
zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich oder in Textform
vereinbart ist.
(2) DV digital behält sich vor, die vertragsgegenständlichen
Leistungen insoweit abzuändern, als rechtliche Erfordernisse dies
notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine
Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem
üblichen Zweck und, soweit die Eignung für einen bestimmten Zweck
vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.
(3) DV digital weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass
• DV digital weder berechtigt noch tatsächlich befähigt ist die
Ninox-Produkte und deren Funktionalität zu ändern;
• ein Reverse Engineering, Dekompilieren, und
Disassemblieren über die Ninox-EULA ausdrücklich
untersagt ist:
• Ninox zu einer Unterbrechung des Zugangs zu der
Plattform und/oder Ninox-Produkten nach seiner EULA
berechtigt ist.
(4) Die Leistungspflichten der Ninox gegenüber dem Kunden sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
nicht Teil der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leitungen der
DV digital.
§ 5 Nachträgliche Änderungen
(1) Verlangt der Kunde vor der Abnahme Änderungen so hat er
dies DV digital schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat
DV digital bei Mitteilung der Änderungswünsche ausreichende
Informationen zu erteilen, um DV digital die Möglichkeit zu geben, die
Änderungen qualitativ, zeitlich und kostenmäßig zu bewerten. DV
digital wird die Änderungswünsche unter Berücksichtigung der
Interessen des Kunden prüfen. Sofern die Änderungswünsche den
Umfang der bisher erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen
nicht überschreiten und auf Seiten der DV digital keine Kosten
verursachen und nicht zu einer Verzögerung der Erstellung führen,
sind sie nicht zusätzlich zu vergüten. In diesem Fall wird DV digital
dies dem Kunden nach Prüfung schriftlich oder in Textform mitteilen.
Andernfalls kommt ein Vertrag über die gewünschten Änderungen nur
dann zustande, wenn der Kunde schriftlich oder in Textform ein von
DV digital über die Änderungswünsche erstelltes neues Angebot
annimmt. Nach Zugang der Mitteilung über die gewünschten
Änderungen unterbreitet DV digital dem Kunden ein Angebot zur
Übernahme der Änderungswünsche unter Angabe des Zeitraums, um
den sich die Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung
verlängern wird und des Preises für die gewünschten Änderungen.
Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb zweier Werktage an,
so verfällt das Angebot der DV digital, was DV digital dem Kunden in
dem Angebot hervorgehoben mitteilt.
(2) Hat der Kunde nach Abnahme Änderungswünsche, so hat er DV
digital die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. DV digital
wird die Änderungswünsche prüfen und dem Kunden die zusätzlichen
Kosten mitteilen. Den Parteien steht es frei über die Änderungen
einen gesonderten Vertrag zu schließen.
(3) Falls DV digital nach Vertragsschluss Änderungen vorschlägt, die
zu Mehrkosten führen, bedarf es der Zustimmung des Kunden in
Schriftform oder Textform. Nicht ausdrücklich genehmigte
Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Softwarelösungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet DV digital alle Daten, Werke und
Unterlagen (nachfolgend „Kundenmaterial“ genannt) und
Informationen, die für die Erstellung und Bereithaltung der
Softwarelösung von DV digital erfragt werden beizubringen, es sei
denn die erfragten Informationen sind für die Erstellung und
Bereithaltung nicht notwendig.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber aller Rechte insbesondere
aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an dem
überlassenen Kundenmaterial zu sein. Soweit der Kunde nicht
Urheber des überlassenen Kundenmaterials ist, sichert er die
Inhaberschaft des alleinigen und uneingeschränkten
Nutzungsrechtes hieran zu. Er versichert die Inhaberschaft
uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass das überlassene
Kundenmaterial frei von Rechten Dritter ist. Der Kunde versichert, die
Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber,
Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine
Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung
erforderlich sind, erworben zu haben
(3) Der Kunde ist verpflichtet, das Recht der Bundesrepublik
Deutschland einzuhalten. Das bedeutet unter anderem, dass das
überlassenen Kundenmaterial nicht rechtswidrig ist, insbesondere
nicht beleidigend, diffamierend, ethisch anstößig,
gewaltverherrlichend, belästigend, rassistisch, volksverhetzend
und/oder sonst verwerflich. Er ist verpflichtet eigenverantwortlich auf
die Einhaltung berufsrechtlicher Regelungen zu achten.
(4) Der Kunde ist für das überlassene Kundenmaterial selbst
verantwortlich. Die Inhalte unterliegen keiner Vorabprüfung durch DV
digital. Es besteht keine Verpflichtung der DV digital, das von dem
Kunden überlassene Kundenmaterial auf eventuelle Rechtsverstöße
zu überprüfen.
(5) Der Kunde stellt DV digital, ihre Vertreter, Angestellten und
Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen
DV digital wegen des durch den Kunden überlassenen
Kundenmaterials geltend machen. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass durch das von dem Kunden überlassene Kundenmaterial
Urheber -, Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte und/oder
Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden. Zu den
erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten
einer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung einschließlich
sämtlicher Gerichts – und Anwaltskosten. Erkennt der Kunde oder
muss er erkennen, dass ein Verstoß gegen die Handlungsvorgaben
aus S. 1 und S. 2 erfolgt ist oder droht, hat er die Pflicht, DV digital
unverzüglich hierüber zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die
DV digital im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte auf
Anforderung unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig alle
Informationen zur Verteidigung zur Verfügung zu stellen, die für die
Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung hiergegen erforderlich
sind.
(6) Zu einer Prüfung, ob das an DV digital überlassene
Kundenmaterial defekt ist, ist DV digital nicht verpflichtet. Nur bei
offenkundigen Fehlern ist DV digital verpflichtet, den Kunden auf die
Mängel hinzuweisen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet DV digital über Störungen aus dem
eigenen Verantwortungsbereich, die Einfluss auf die Leistungen von
DV digital haben können, unverzüglich nach Kenntnisnahme zu
informieren und die voraussichtliche Dauer der Störung mitzuteilen.
(8) Sofern DV digital der Auffassung ist, dass der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt
und dies nach Auffassung der DV digital Auswirkungen auf die
Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen haben kann,
wird DV digital den Kunden unverzüglich, schriftlich oder in Textform,
darauf hinweisen und eine angemessene Nachfrist für die Erbringung
der ordnungsgemäßen Mitwirkungsleistung setzen. Solange
Mitwirkungsleistungen von dem Kunden nicht oder nicht
ordnungsgemäß erbracht werden, ist DV digital von seinen
betreffenden Leistungspflichten ganz oder teilweise befreit. DV digital
ist nicht verantwortlich für die Leistungsstörungen, die durch die nicht
oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Mitwirkungsleistungen des
Kunden entstehen. Die Termine und Fristen verschieben sich um
einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum in
dem der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht
ordnungsgemäß erfüllt. Der Zeitraum beginnt spätestens mit Zugang
des Hinweises nach Abs. 8 Satz 1 an den Kunden.
(9) Kommt der Kunde nachdem DV digital ihm eine angemessene
Nachfrist nach Abs. 8 Satz 1 gesetzt hat, in Verzug, so kann DV digital
seine durch die nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte
Mitwirkungsleistung entstandenen Mehrkosten dem Kunden
gesondert in Rechnung stellen. Sind DV digital bereits dadurch
Mehrkosten entstanden, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, so ist der Kunde
zur Zahlung der Mehrkosten verpflichtet.
(10) DV digital ist in dem Fall, dass der Kunde seine
Mitwirkungspflichten trotz Hinweises der DV digital nach Abs. 8 Satz
1 schuldhaft nicht erfüllt, berechtigt, den Vertrag nach Ablauf der
Nachfrist außerordentlich zu kündigen, soweit DV digital den Kunden
in dem Hinweis nach Abs. 8 Satz 1 darauf hingewiesen hat, dass DV
digital den Vertrag kündige, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis
zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Etwaige Ansprüche der DV
digital, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Kunden
bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden stehen in einem solchen Fall
keinerlei Ansprüche gegen DV digital wegen des Ausspruchs der
Kündigung zu.
(11) Für die Schaffung der in seinem Verantwortungsbereich zur
vertragsgemäßen Nutzung der Dienste notwendigen technischen
Voraussetzungen ist der Kunde selbst verantwortlich. DV digital
schuldet Ihm keine diesbezügliche Beratung. DV digital stellt dem
Kunden keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt im
Falle einer Webapplikation über einen von Ninox-Produkten
unterstützen Browser und im Falle einer mobilen Applikation über die
entsprechende Betriebssoftware des mobilen Endgerätes, die den
Systemvoraussetzungen der Ninox-Produkte entsprechen müssen.
Die Systemvoraussetzungen sind über die URL zu
https://ninox.com/de abrufbar. Die Systemvoraussetzungen sind
nicht Bestandteil dieses Vertrags.
(12) Der Kunde wird DV digital in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der
Verpflichtungen aus § 9 und § 17 unterstützen.
§ 7 Herstellung
(1) Fertigstellungstermine müssen ausdrücklich und schriftlich
vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca, etwa,
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
etc.) Fertigstellungsterminen bemüht sich DV digital, diese nach
besten Kräften einzuhalten.
(2) Fertigstellungsfristen beginnen mit wirksamem Vertragsschluss,
jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen
Einzelheiten der vertragsgegenständlichen Leistung zwischen dem
Kunden und DV digital vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom
Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erstellung der
Softwarelösung vollständig vorliegen, insbesondere notwendige
Mitwirkungsleistungen nach § 6.
(3) Eine nicht von DV digital zu vertretende Verzögerung eines
Fertigstellungstermins führt nicht zu einem Verzug. Hierzu gehören
auch Verzögerungen aufgrund vollständigen oder teilweisen,
zeitlichen und/oder inhaltlichen, Ausfalls und/oder
Funktionsbeeinträchtigung der Plattform oder der Ninox-Produkte. Bei
von DV digital nichtverschuldeter Verzögerung des
Fertigstellungstermins, insbesondere aufgrund nicht erfolgter
Mitwirkung des Kunden oder Ausfalls und/oder
Funktionsbeeinträchtigung der Plattform oder der Ninox-Produkte,
verlängert sich die Fertigstellungsfrist um die jeweiligen Ausfalltage.
Fertigstellung vor Ablauf der jeweiligen Fristen ist zulässig.
(4) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen verpflichtet, wenn und solange der Erfüllung höhere
Gewalt von nicht unerheblicher Dauer entgegensteht. Von nicht
unerheblicher Dauer ist auszugehen, wenn der Kunde aufgrund des
Zeitverzuges objektiv kein Interesse an der Vertragserfüllung mehr
hat. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in
diesem Sinne anzusehen: Von keiner Vertragspartei zu vertretende/s
Feuer/Explosion; Blockade, Embargo; von keiner Partei schuldhaft
herbeigeführter Arbeitskampf; nicht von einer Partei beeinflussbare
technische Probleme insbesondere des Internets; nicht von einer
Partei beeinflussbare Probleme des Energiezugangs (beispielsweise
Stromzugang); Epidemien, Pandemien. Liegt keine Höhere Gewalt
vor, weil die Vertragserfüllung nicht für nicht unerhebliche Dauer
verhindert wird, verlängern sich die Fertigstellungsfristen
entsprechend Abs. 3 dieses Paragraphen. Im Falle höherer Gewalt
hat DV digital den Anteil der Vergütung an den Kunden zu erstatten,
den sie aufgrund des Ausfalls erspart. Der nicht ersparte Betrag ist
nicht zurück zu zahlen.
(5) DV digital ist ausdrücklich berechtigt, zur Leistungserbringung
Subunternehmer einzusetzen und eingesetzte Subunternehmer
auszuwechseln.
(6) Der Kunde ist selbst für die Nutzung der von DV digital erbrachten
Leistungen, insbesondere der Softwarelösungen, die
ordnungsgemäße Verarbeitung von Daten und die erzielten
Ergebnisse verantwortlich. Dies schließt die Erfüllung rechtlicher
Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der
eingegebenen Daten ein (z. B. gemäß HGB, GoBD, AO). DV digital
schuldet weder noch sichert DV digital zu, dass die Softwarelösung
ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Ergebnis erzielt.
§ 8 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung
benachrichtigt DV digital den Kunden und fordert ihn gleichzeitig zur
Abnahme auf.
(2) Die Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden, in diesem Fall
wird DV digital die Abnahmeerklärung des Kunden schriftlich oder in
Textform bestätigen, es sei denn, der Kunde selbst hat die Abnahme
schriftlich oder in Textform erklärt. Sobald der Kunde die
Softwarelösung produktiv nutzt gilt die Softwarelösung nach Ablauf
einer Frist von zwei Wochen als abgenommen.
(3) Der Kunde erklärt gegenüber DV digital innerhalb von 2 Wochen
seit Bereitstellung der Softwarelösung schriftlich oder in Textform,
dass er die Softwarelösung als vertragsgemäß anerkennt. Andernfalls
teilt der Kunde die Gründe für die Nichtabnahme mit. Äußert sich der
Kunde in der vorgenannten Frist nicht, gilt die Softwarelösung als
abgenommen.
(4) Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen solcher Mängel
verweigern, die Inhalt des angenommenen Angebots waren. Ebenso
kann eine Abnahme nicht wegen vom Kunden in Abänderung des
angenommenen Angebots gewünschten Änderungen verweigert
werden, soweit die vorgenommenen Änderungen den Wünschen des
Kunden entsprechen. Eine Abnahmeverweigerung wegen
Nichtgefallens oder sonstiger ästhetischer Gründe ist
ausgeschlossen.
(5) Die Abnahme kann nicht wegen eines solchen Mangels verweigert
werden, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die
gewöhnliche und bei Leistungen dieser Art übliche
Verwendungsmöglichkeit der Softwarelösung nur unwesentlich
beeinträchtigt.
§ 9 Gewährleistung
(1) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich die Softwarelösung für die
vertraglich vorausgesetzte, sonstige gewöhnliche Verwendung eignet
und die Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich
ist und die der Kunde erwarten kann. Ein Mangel liegt ebenfalls nicht
vor, wenn der Kunde diesen zu verantworten hat, was auch dann der
Fall ist, wenn er in Kenntnis der den Mangel begründenden
Umstände, die Fortführung der Herstellung verlangt. DV digital erteilt
keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn die Parteien vereinbaren
eine solche ausdrücklich schriftlich.
(2) Für Sachmängel leistet DV digital – soweit nicht ausdrücklich
Abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart ist – über einen
Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag der Abnahme,
im Falle der kundenseitigen An – oder Abnahmeverweigerung vom
Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Abnahme an
den Kunden. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer
Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns der DV
digital, oder wenn eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend
festgelegt ist.
(3) Die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist
ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende
Schäden
• auf fehlerhafter Benutzung durch den Kunden beruhen
wozu auch eine nicht ausreichende Sicherung der
Softwarelösung gegen Schadsoftware zählt.
• auf einer Unterbrechung des Zugangs zu der Plattform
beruhen, unabhängig davon ob die Unterbrechung von
Ninox berechtigt nach den Bestimmungen seiner EULA
erfolgte.
• auf Änderungen und/oder Funktionsbeeinträchtigungen der
Ninox-Produkte und/oder der Plattform beruhen.
• auf von dem Kunden überlassenen Kundenmaterial
und/oder Informationen beruht.
(4) Im Fall eines nachweisbaren Mangels wird DV digital innerhalb
eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender
Regelungen nacherfüllen.
Die Nacherfüllung kann nach Wahl der DV digital entweder durch
Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. DV
digital hat bei Wahl der Nacherfüllung auf die berechtigten Interessen
des Kunden Rücksicht zu nehmen. Der Kunde ist berechtigt,
seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn
ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit
Rechte Dritter verletzt sind, kann DV digital nach eigener Wahl die
Nachbesserung dadurch vornehmen, dass DV digital zugunsten des
Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes
Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende
Produktionsmaterialien ohne bzw. mit für den Kunden akzeptablen
Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder austauscht.
(5) Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann DV
digital den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der
Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine
angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei
Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner
Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die
Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen
Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht
die Anzahl der Nacherfüllungsversuche DV digital während der vom
Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(7) Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist DV
digital berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den
Kunden gezogene Nutzung bis zur Rückabwicklung zu verlangen.
Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer dreijährigen
Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die
Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt
hat, vorgesehen ist.
(8) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
er die Softwarelösung verändert hat oder durch Dritte verändern ließ.
(9) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von
Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB (Vorrang der
Individualabrede) bleibt unberührt.
(10) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im
Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus
welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen zu
§ 10.
§ 10 Haftung
(1) Auf Schadensersatz haftet DV digital – gleich aus welchem
Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haftet DV digital nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von DV
digital jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
c) nach den Bestimmungen zwingender gesetzlicher
Haftungsvorschriften (bspw.
Produkthaftungsgesetz),
d) für die durch das Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und
für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die
Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von DV digital für
fahrlässiges Verhalten.
(2) In den in § 10 Abs. 1 b) genannten Fällen haftet DV digital nicht
für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
(3) Außer in den vorstehend genannten Fällen haftet DV digital nicht,
d.h. dass alle sonstigen Ansprüche und Rechte des Kunden (bspw.
Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.),
sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt,
ausgeschlossen sind.
(4) Alle Ansprüche gegen DV digital im Zusammenhang mit einer
beauftragten Softwareerstellung verjähren innerhalb eines Jahres ab
Abnahme bzw. mit deren Fiktion gemäß § 8 Abs. 3. Für Ansprüche im
Zusammenhang mit Beratungen nach
§ 15 dieser AGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Rechteeinräumung; Dokumentation
(1) DV digital überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der
vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung
• soweit gesetzlich gestattet, ein nicht ausschließliches,
zeitlich unbeschränktes Recht an sämtlichen im
Zusammenhang mit der Verwirklichung der Softwarelösung
bei ihr entstandenen oder hierfür von DV digital erworbenen
Nutzungsrechten,
• die Benutzerdokumentation als Bedienungsanleitung
Die Benutzerdokumentation wird als Stream überlassen. DV wird dem
Kunden während eines aufzuzeichnenden Live-Streams die
Benutzung der Softwarelösung im Detail darlegen und Fragen des
Kunden beantworten. DV überlässt dem Kunden im Anschluss an den
Livestream eine Kopie des Livestreams.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Softwarelösung zu
unterlizenzieren oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen soweit sich nicht aus diesem Vertrag anderes
ergibt.
(3) DV digital bleibt Eigentümerin
• aller außerhalb der Durchführung der Arbeit nach diesem
Vertrag entstandener Ergebnisse, insbesondere Know-
how, Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen sowie
geschützter und nicht geschützter Computerprogramme,
soweit diese in das Vorhaben eingebracht wurden
(„Außervertragliche Ergebnisse“)
• aller bei der Durchführung der Projektaufgaben nach
diesem Vertrag entstandener Ergebnisse, insbesondere
Know-how, urheberrechtlich geschützter Ergebnisse,
geschützte und nicht geschützter Computerprogramme
und Erfindungen („Arbeitsergebnisse“).
DV digital ist und bleibt berechtigt die Außervertraglichen Ergebnisse
und Arbeitsergebnisse unbeschränkt gewerblich zu nutzen.
§ 12 Referenz und Presseverlautbarung
(1) DV digital ist berechtigt in der Öffentlichkeit Erklärungen jedweder
Art über die den Gegenstand dieses Vertrags bildende
Softwarelösung abzugeben.
(2) DV digital ist berechtigt die Softwarelösung auf welche Weise auch
immer als Referenz anzugeben und den Kunden in seiner
Referenzliste zu führen.
(3) DV digital ist berechtigt, die Softwarelösung zu Demonstration –
und Werbezwecken einzusetzen. Die Berechtigung bezieht sich auch
darauf, die Softwarelösung auf Datenbanken zu speichern und
abrufbar zu halten sowie die Softwarelösung oder Teile davon auf
Datenträger zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.
(4) Der Kunde berechtigt DV digital geschützte Marken, Logos,
Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden zur
Referenz und Presseverlautbarung nach Abs. 1 bis 3 zu verwenden.
Der Kunde erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.
§ 13 Datensicherung
(1) DV digital ist nicht verpflichtet, die Softwarelösung zu archivieren
und/oder zu sichern. Die Fertigung von Sicherheitskopieren obliegt
dem Kunden.
(2) DV digital ist es erlaubt, die Softwarelösung zu archivieren.
§ 14 Geheimhaltung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit
der Zusammenarbeit bei der Vertragsproduktion zur Kenntnis
gelangten vertraulichen Informationen der DV digital, strengstes
Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf
sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen
nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten
Mitarbeitern, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Kunde verpflichtet, DV digital
vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
(2) Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen,
a) die dem Kunden von DV digital oder Dritten im Zusammenhang mit
der Zusammenarbeit mitgeteilt, überlassen, zugänglich oder bekannt
gemacht werden oder dem Kunden in sonstiger Weise zur Kenntnis
gelangen gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller,
elektronischer (einschließlich Software und dazugehöriger
Dokumentation) oder sonstiger Form, und die als ,,vertraulich“
gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den
Umständen ergibt,
b) die zu den nach § 2 GeschGehG geschützten
Geschäftsgeheimnissen gehören,
c) die unter den Datenschutz oder eine ähnliche
Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch
Datenschutz geschützten Daten sind oder
d) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der DV digital aus der
Natur der Information ergibt, insbesondere jede Information, die sich
auf diese Geheimhaltungsvereinbarung, das Know-how der DV
digital, Inhalt und Bestand der Zusammenarbeit, die wirtschaftliche,
steuerliche, rechtliche und technische Situation der DV digital, oder
sonstige Informationen und Daten von DV digital bezieht.
Die beispielhafte Aufführung von Information unter a) bis d) ist nicht
abschließend; eine Information kann auch mehreren Untergruppen
von a) bis d) zugeordnet werden, die Zuordnung ist nicht zwingend.
(3) Für die Vertraulichkeit ohne Belang ist,
• ob die Information von DV digital selbst zugänglich gemacht wird
oder auf sonstige Weise bekannt oder mitgeteilt wird,
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
• ob die Information dem Vorstand, der Geschäftsführung, der
Inhaberschaft, Mitarbeitern (mit oder ohne Arbeitnehmerstatus),
Beratern oder sonstigen Personen des Kunden mitgeteilt oder auf
sonstige Art und Weise bekannt oder mitgeteilt wird,
• ob die Information von DV digital selbst oder durch Dritte erstellt oder
erarbeitet worden ist und
• ob die Information wissentlich, unbewusst oder versehentlich
zugänglich gemacht oder auf sonstige Art und Weise bekannt wird.
(4) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a)
der Kunde von Dritten, die gegenüber DV digital nicht zur
Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat und
diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung
von Schutzbestimmungen erlangt haben, (b) der Kunde ohne
Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen
selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun des
Kunden öffentlich bekannt sind oder wurden.
Der Kunde hat das Vorliegen einer dieser Ausnahmen zu beweisen,
wenn er sich auf diese beruft.
§ 15 Beratungsleistungen
(1) Soweit die Parteien einen Beratungsvertrag vereinbaren, umfasst
dieser insbesondere folgende Beratungs- und
Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis:
• Beratung bei der Erarbeitung und ggf. Erstellung eines Konzepts zur
Prozessdigitalisierung
• Beratung bei der Erarbeitung und ggf. Erstellung eines Konzeptes
zur Prozessoptimierung und Vorlage eines gestalterischen Konzepts
unter Erläuterung der gestalterischen Intention für verantwortliche
Mitarbeiter
• Beratung und ggf. Erstellung eines Konzepts für Optimierung
• eines CRM Systems
• eines Baustellenmanagements
• einer Mitarbeiterdatenbank
• eines Fuhrparkmanagements
• eines Aufgabenmanagements
• eines Projektmanagements
• eines Dokumentenmanagements
• eines Rechnungsmanagements
• eines Angebotsmanagements
• eines Auftragsmanagements
§ 16 Leistungen des Kunden/Mitwirkungspflichten/Gestaltung
der Zusammenarbeit bei Beratungsleistungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, DV digital die für die
Leistungserbringung gemäß
§ 15 wesentlichen Daten, Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
(2) Soweit der Kunde DV digital Daten, Informationen und Unterlagen
zur Verwendung bei der Gestaltung der Beratungsmaßnahmen
überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung
derselben berechtigt ist.
(3) Beratungsleistungen werden Online erbracht, es sei denn die
Parteien vereinbaren anderes.
§ 17 Pflegeleistungen
(1) Die Vereinbarung von Pflegeleistungen für von DV digital erstellte
Softwarelösungen hat keinen Einfluss auf die Natur des Erstellungs-
und Überlassungsvereinbarung der Parteien hinsichtlich der
Softwarelösung, insbesondere wird diese nicht zu einem
Softwareüberlassungsvertrag auf Zeit.
(2) Gegenstand des Pflegevertrages sind
• Beratung und Unterstützung des Kunden bei Problemen
und Fragen hinsichtlich der Anwendung der
Softwarelösung. Dies umfasst die Erläuterungen der
Funktionen und die Handhabung der Softwarelösung,
jedoch keine Schulungsmaßnahme.
• Behebung einer Störung in der Softwarelösung (zB.
Wiederherstellung oder individuelle Anpassung von
Dateneingabevorlagen, Unterstützung bei der Überprüfung
oder Wiederherstellung von Verzeichnissen, die zum
Betrieb der Softwarelösung erforderlich sind), soweit diese
nicht durch die Plattform oder die Ninox-Produkte
verursacht sind.
• die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Softwarelösung
während der Dauer der Pflegevereinbarung.
Die Pflicht zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit beinhaltet nicht die
Anpassung der Softwarelösung an Veränderungen der Plattform oder
der Ninox-Produkte oder veränderte Einsatzbedingungen und
technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-
Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des
Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang
konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu
neuen Datenformaten.
§ 18 Vergütung
(1) Es gelten die in dem Angebot dem Kunden überlassenen
Preislisten. Über die Kosten für die Durchführung des
Aufnahmetermins informiert DV digital den Kunden im Erstgespräch
und bestätigt nach Vereinbarung des Aufnahmetermins die
Kostenabrede unter Angabe des Stundensatzes. Alle Preise sind
Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Die
Rechnung hinsichtlich Erstellung und Überlassung einer
Softwarelösung ist jeweils nach Erhalt der ordnungsgemäßen und
prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Im Falle eines
Zahlungsverzugs bemisst sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs.
1 BGB, das sind 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das
Jahr. Pflegeleistungen sind monatlich zahlbar, jeweils zum dritten
Werktag des Monats.
(2) Sonderangebote, Vergünstigungen und Rabatte gelten nur bei
fristgerechter Zahlung durch den Kunden.
§ 19 Stornierung und Verschiebung
(1) Kündigt der Kunde vor Fertigstellung der Softwarelösung, so ist
DV digital berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss
sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was DV digital infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt.
(2) Verschiebt der Kunde den Leistungsbeginn oder ansonsten
vereinbarten Termin, so verschieben sich die Termine und Fristen um
einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum um
den der Termin verschoben wurde. Die durch die Verschiebung
verursachten Mehrkosten sind von dem Kunden zu zahlen.
§ 20 Datenschutz
(1) DV digital behandelt persönliche Daten des Kunden vertraulich
und stellt diese Daten Dritten nur insoweit zur Verfügung, als dies
durch Datenschutzrecht erlaubt ist, zur Durchführung der
vertragsgegenständlichen Leistung notwendig ist oder der Kunde
hierin einwilligt.
(2) DV digital weist darauf hin, dass DV digital persönliche Daten des
Kunden und gegebenenfalls der weiteren member elektronisch
verarbeitet. Die Daten werden allein zur Vertragsdurchführung,
genehmigten Archivierung und Referenzwerbung verwendet.
(3) Mit der Datenschutzinformation unterrichtet DV digital den Kunden
über:
• Art, Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen sowie
Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten;
• seine Betroffenenrechte.
(4) Um die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten zu
gewährleisten hat DV digital eine
Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Kunden
geschlossen.
§ 21 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der
Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DV digital vereinfacht GmbH
bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragspartner dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners weder
gesamt noch einzeln abtreten oder anderweitig übertragen.
(3) Jeder Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen
aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen aufrechnen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
(5) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag der Geschäftssitz der DV digital, das ist Aachen. Dasselbe
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.