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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH

§ 1 Geltungsbereich 

(1)  Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für  alle  Geschäftsbeziehungen  zwischen  der  DV  digital  vereinfacht GmbH (nachfolgend „DV digital “ genannt) und Kunden (Kunde und DV  digital  zusammen  nachfolgend  auch  „Parteien“  genannt). Maßgeblich  ist  jeweils  die  zum  Zeitpunkt  des  Vertragsschlusses gültige Fassung. 

(2)  Kunde  im  Sinne  dieser  Geschäftsbedingungen  sind ausschließlich Unternehmer. 

(3)  Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche  oder  juristische  Personen  oder  rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

(4)  Abweichende,  entgegenstehende  oder  ergänzende Allgemeine  Geschäftsbedingungen  des  Kunden  werden,  selbst  bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sofern der Kunde ebenfalls eine der dem vorherigen Satz entsprechende Ausschlussklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch  ohne  ausdrückliche  Einigung  über  den  Einbezug  Allgemeiner Geschäftsbedingungen  zustande.  Soweit  die  verschiedenen Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  inhaltlich  übereinstimmen, gelten  diese  als  vereinbart.  An  die  Stelle  sich  widersprechender Einzelregelungen  treten  die  Regelungen  des  dispositiven  Rechts. Gleiches  gilt  für  den  Fall,  dass  die  Geschäftsbedingungen  des Kunden  Re-gelungen  enthalten,  die  im  Rahmen  der  vorliegenden Geschäftsbedingungen  nicht  enthalten  sind.  Enthalten  vorliegende Geschäftsbedingungen  Regelungen,  die  in  den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. 

(5)  DV  digital  ist  berechtigt,  diese  Allgemeinen Geschäftsbedingungen  mit  einer  angemessenen  Ankündigungsfrist zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Kunden mitgeteilt.  Widerspricht  der  Kunde  den  neuen  Allgemeinen Geschäftsbedingungen  nicht  innerhalb  von  4  Wochen  nach Mitteilung, so werden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam.  Widerspricht  der  Kunde  fristgemäß,  ist  die  DV  digital berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen. 

§ 2 Vertragsgegenstand 

(1) Der Gegenstand des Vertrages sind die in dem von dem Kunden angenommenen Angebot der DV digital aufgenommenen Leistungen zu  den  dort  aufgeführten  Konditionen  (nachfolgend „vertragsgegenständliche  Leistung“  genannt).  Gegenstand  der vertraglichen Leistungen sind solche Leistungen, die Gegenstand des Leistungsportfolios der DV digital sind. Dies sind Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet digitaler Optimierung des Arbeitsmanagements und Softwarelösungen  auf  dem  Gebiet  der  Prozessoptimierung  und Prozessdigitalisierung. Hierzu zählen insbesondere:    die  Entwicklung  von  und  soweit  gesetzlich  gestattet  die Einräumung entgeltlicher und dauerhafter Nutzungsrechte an  Business  Apps  und  Datenbanken  mit  optionalen Leistungsmerkmalen, •  Pflegeleistungen  hinsichtlich  der  vereinbarten Softwarelösung. 

(2) DV digital nutzt zur Erstellung seiner Softwarelösungen die auf der Applikationsplattform  https://ninox.com/de  (nachfolgend  „Plattform“ genannt) von der „Ninox Software GmbH“ als Software as a Service betriebene  Software  und  Datenbank  (Software  und  Datenbank gemeinsam nachfolgend „Ninox-Produkte“ genannt). Die Einräumung der Nutzungsrechte an Ninox-Produkten richtet sich nach den Ninox Allgemeinen  Geschäfts-  und  Nutzungsbedingungen  (EULA)  der Ninox  Software  GmbH  (nachfolgend  „Ninox“  genannt),  die  hier https://ninox.com/de/agb  eingesehen  werden  können.  Die  Nutzung einer von DV digital über Ninox-Produkte erstellten Softwarelösung setzt den Erwerb einer Ninox – Lizenz durch den Kunden voraus. DV digital informiert den Kunden hierüber hervorgehoben in dem Angebot nach §  3.

(3) Über die von DV digital auf der Plattform zur Verfügung gestellte Softwarelösung  wird  dem  ordnungsgemäß  angemeldeten  Kunden ermöglicht,  individuelle  Anwendungsfälle  zu  gestalten  und  mit weiteren für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Softwarelösung zugelassenen Nutzern, in Kontakt zu treten. Ist eine Business App Gegenstand  der  Softwarelösung,  müssen  die  Nutzer  die  App  über den  Appstore  oder  GooglePlayStore  herunterladen.  Die  Kunden können  individuelle  persönliche  Profile  und  individuelle Anwendungsfälle erstellen und die weiteren, auf dem Portal jeweils aktuell zur Verfügung stehenden unentgeltlichen sowie entgeltli-chen Dienste der Ninox im Rahmen der jeweiligen Verfügbarkeit nutzen.

(4)  Soweit  die  Erstellung  einer  Softwarelösung  unter  Nutzung  von Ninox-Produkten  zwischen  den  Parteien  vereinbart  ist,  ist Vertragsgegenstand  nur  die  Erstellung  und  Überlassung  der Softwarelösung  und  soweit  gesetzlich  gestattet  entgeltliche  und dauerhafte Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden.  DV digital  schuldet  weder  den  Betrieb  noch  die  Funktionalität  der Plattform und/oder der Ninox-Produkte.

§ 3 Vertragsschluss

(1)  Der  Vertrag  zwischen  den  Parteien  kommt  mit  Annahme  des Angebotes der DV digital durch den Kunden zustande. DV digital wird nach einem kostenfreien Erstgespräch und/oder einer nachfolgenden vergütungspflichtigen  Leistungsdiagnose  ein  Angebot  erstellen. Soweit eine Leistungsdiagnose notwendig ist, wird DV digital in dem Termin  zur  Leistungsdiagnose  (nachfolgend  „Aufnahmetermin“ genannt)  die  für  eine  Angebotserstellung  notwendigen  Daten  und Informationen  aufnehmen  und  auf  deren  Grundlage  ein  Angebot erstellen. Das Angebot wird dem Kunden per Email oder soweit von dem  Kunden  ausdrücklich  erwünscht,  postalisch  zugesendet.  Der Kunde  hat  das  Angebot  zu  unterzeichnen  und  an  DV  digital  zu übersenden. Mit Zugang des unterzeichneten Angebotes ist dieses durch den Kunden angenommen. Mit Annahme des Angebots kommt zwischen  den  Parteien  ein  Vertrag  über  die  in  dem  Angebot aufgenommene  Leistung  zu  den  dort  aufgeführten  Konditionen (zustande. 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot sorgfältig zu prüfen und Korrekturen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Teilt der Kunde Korrekturen  vor  Angebotsunterzeichnung  mit  oder  fügt  er  auf  dem unterzeichneten  Exemplar  des  übersandten  Angebots  Korrekturen ein, so gilt dies als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem Angebot zur Annahme des korrigierten Angebots. Der DV Digital steht es frei, dieses Angebot anzunehmen oder aber abzulehnen und dem Kunden  ein  überarbeitetes  Angebot  zur  Annahme  durch  ihn,  zu übersenden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das überarbeitete Angebot der DV digital annimmt. 

(3)  Nach  Annahme  des  Angebotes  und  vor  Abnahme  der Softwarelösung  wird  DV  digital  dem  Kunden  die  Zugangsdaten  für eine Registrierung auf der Plattform zusenden. DV digital bleibt auf der Plattform bis zur Abnahme der Softwarelösung Owner, der Kunde Member. 

§ 4  Leistungsumfang 

(1)  In  dem  angenommenen  Angebot  sind  Umfang  und  Inhalt  der vertragsgegenständlichen  Leistung  aufgenommen.  Eine  über  das Angebot hinausgehende Leistung schuldet DV digital nur, wenn dies zwischen  den  Parteien  ausdrücklich  schriftlich  oder  in  Textform vereinbart ist. 

(2)  DV  digital  behält  sich  vor,  die  vertragsgegenständlichen Leistungen  insoweit  abzuändern,  als  rechtliche  Erfordernisse  dies notwendig  machen,  soweit  durch  diese  Änderung  keine Verschlechterung  hinsichtlich  Qualität  und  Brauchbarkeit  zu  dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung für einen bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird. 

(3) DV digital weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass •  DV digital weder berechtigt noch tatsächlich befähigt ist die Ninox-Produkte und deren Funktionalität zu ändern; •  ein  Reverse  Engineering,  Dekompilieren,  und Disassemblieren  über  die  Ninox-EULA  ausdrücklich untersagt ist: •  Ninox  zu  einer  Unterbrechung  des  Zugangs  zu  der Plattform  und/oder  Ninox-Produkten  nach  seiner  EULA berechtigt ist. 

(4)  Die  Leistungspflichten  der  Ninox  gegenüber  dem  Kunden  sind  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH nicht Teil der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leitungen der DV digital. 

§ 5 Nachträgliche Änderungen 

(1)   Verlangt der Kunde vor der Abnahme Änderungen so hat er dies DV digital schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat DV  digital  bei  Mitteilung  der  Änderungswünsche  ausreichende Informationen zu erteilen, um DV digital die Möglichkeit zu geben, die Änderungen  qualitativ,  zeitlich  und  kostenmäßig  zu  bewerten.  DV digital  wird  die  Änderungswünsche  unter  Berücksichtigung  der Interessen des Kunden prüfen. Sofern die Änderungswünsche den Umfang der bisher erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen nicht  überschreiten  und  auf  Seiten  der  DV  digital  keine  Kosten verursachen und nicht zu einer Verzögerung der Erstellung führen, sind sie nicht zusätzlich zu vergüten. In diesem Fall wird DV digital dies dem Kunden nach Prüfung schriftlich oder in Textform mitteilen. Andernfalls kommt ein Vertrag über die gewünschten Änderungen nur dann zustande, wenn der Kunde schriftlich oder in Textform ein von DV  digital  über  die  Änderungswünsche  erstelltes  neues  Angebot annimmt.  Nach  Zugang  der  Mitteilung  über  die  gewünschten Änderungen  unterbreitet  DV  digital  dem  Kunden  ein  Angebot  zur Übernahme der Änderungswünsche unter Angabe des Zeitraums, um den  sich  die  Fertigstellung  der  vertragsgegenständlichen  Leistung verlängern wird und des Preises für die gewünschten Änderungen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb zweier Werktage an, so verfällt das Angebot der DV digital, was DV digital dem Kunden in dem Angebot hervorgehoben mitteilt. 

(2) Hat der Kunde nach Abnahme Änderungswünsche, so hat er DV digital die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. DV digital wird die Änderungswünsche prüfen und dem Kunden die zusätzlichen Kosten  mitteilen.  Den  Parteien  steht  es  frei  über  die  Änderungen einen gesonderten Vertrag zu schließen. 

(3) Falls DV digital nach Vertragsschluss Änderungen vorschlägt, die zu  Mehrkosten  führen,  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Kunden  in Schriftform  oder  Textform.  Nicht  ausdrücklich  genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Softwarelösungen 

(1)  Der  Kunde  ist  verpflichtet  DV  digital  alle  Daten,  Werke  und Unterlagen  (nachfolgend  „Kundenmaterial“  genannt)  und Informationen,  die  für  die  Erstellung  und  Bereithaltung  der Softwarelösung  von  DV  digital  erfragt  werden  beizubringen,  es  sei denn  die  erfragten  Informationen  sind  für  die  Erstellung  und Bereithaltung nicht notwendig. 

(2)  Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber aller Rechte insbesondere aller  Urheber,  Nutzungs-  und  Leistungsschutzrechte  an  dem überlassenen  Kundenmaterial  zu  sein.  Soweit  der  Kunde  nicht Urheber  des  überlassenen  Kundenmaterials  ist,  sichert  er  die Inhaberschaft  des  alleinigen  und  uneingeschränkten Nutzungsrechtes  hieran  zu.  Er  versichert  die  Inhaberschaft uneingeschränkter  Verwertungsrechte,  dass  das  überlassene Kundenmaterial frei von Rechten Dritter ist. Der Kunde versichert, die Rechte  aller  Urheber,  Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber  und  sonstiger  Berechtigter,  die  für  eine Veröffentlichung,  Verwertung  und  öffentliche  Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben 

(3)  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  das  Recht  der  Bundesrepublik Deutschland  einzuhalten.  Das  bedeutet  unter  anderem,  dass  das überlassenen  Kundenmaterial  nicht  rechtswidrig  ist,  insbesondere nicht  beleidigend,  diffamierend,  ethisch  anstößig, gewaltverherrlichend,  belästigend,  rassistisch,  volksverhetzend und/oder sonst verwerflich. Er ist verpflichtet eigenverantwortlich auf die Einhaltung berufsrechtlicher Regelungen zu achten. 

(4)  Der  Kunde  ist  für  das  überlassene  Kundenmaterial  selbst verantwortlich. Die Inhalte unterliegen keiner Vorabprüfung durch DV digital. Es besteht keine Verpflichtung der DV digital, das von dem Kunden überlassene Kundenmaterial auf eventuelle Rechtsverstöße zu überprüfen. 

(5)  Der  Kunde  stellt  DV  digital,  ihre  Vertreter,  Angestellten  und Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen DV  digital  wegen  des  durch  den  Kunden  überlassenen Kundenmaterials geltend machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass  durch  das  von  dem  Kunden  überlassene  Kundenmaterial Urheber  -,  Nutzungs-  und/oder  Leistungsschutzrechte  und/oder Persönlichkeitsrechte  Dritter  verletzt  werden.  Zu  den erstattungsfähigen  Kosten  zählen  auch  die  angemessenen  Kosten einer  Rechtsverfolgung  und  Rechtsverteidigung  einschließlich sämtlicher  Gerichts    und  Anwaltskosten.  Erkennt  der  Kunde  oder muss er erkennen, dass ein Verstoß gegen die Handlungsvorgaben aus S. 1 und S. 2 erfolgt ist oder droht, hat er die Pflicht, DV digital unverzüglich hierüber zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die DV  digital  im  Falle  einer  Inanspruchnahme  durch  Dritte  auf Anforderung  unverzüglich  wahrheitsgemäß  und  vollständig  alle Informationen zur Verteidigung zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung hiergegen erforderlich sind. 

(6)  Zu  einer  Prüfung,  ob  das  an  DV  digital  überlassene Kundenmaterial  defekt  ist,  ist  DV  digital  nicht  verpflichtet.  Nur  bei offenkundigen Fehlern ist DV digital verpflichtet, den Kunden auf die Mängel hinzuweisen. 

(7)  Der  Kunde  ist  verpflichtet  DV  digital  über  Störungen  aus  dem eigenen Verantwortungsbereich, die Einfluss auf die Leistungen von DV  digital  haben  können,  unverzüglich  nach  Kenntnisnahme  zu informieren und die voraussichtliche Dauer der Störung mitzuteilen.

(8)  Sofern  DV  digital  der  Auffassung  ist,  dass  der  Kunde  seinen Mitwirkungspflichten  nicht  oder  nicht  ordnungsgemäß  nachkommt und  dies  nach  Auffassung  der  DV  digital  Auswirkungen  auf  die Erbringung  der  vertragsgegenständlichen  Leistungen  haben  kann, wird DV digital den Kunden unverzüglich, schriftlich oder in Textform, darauf hinweisen und eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der  ordnungsgemäßen  Mitwirkungsleistung  setzen.  Solange Mitwirkungsleistungen  von  dem  Kunden  nicht  oder  nicht ordnungsgemäß  erbracht  werden,  ist  DV  digital  von  seinen betreffenden Leistungspflichten ganz oder teilweise befreit. DV digital ist nicht verantwortlich für die Leistungsstörungen, die durch die nicht oder  nicht  ordnungsgemäß  erbrachten  Mitwirkungsleistungen  des Kunden  entstehen.  Die  Termine  und  Fristen  verschieben  sich  um einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum in dem  der  Kunde  seine  Mitwirkungspflicht  nicht  oder  nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Zeitraum beginnt spätestens mit Zugang des Hinweises nach Abs. 8 Satz 1 an den Kunden.

(9)  Kommt  der  Kunde  nachdem  DV  digital  ihm  eine  angemessene Nachfrist nach Abs. 8 Satz 1 gesetzt hat, in Verzug, so kann DV digital seine  durch  die  nicht  oder  nicht  ordnungsgemäß  erbrachte Mitwirkungsleistung  entstandenen  Mehrkosten  dem  Kunden gesondert  in  Rechnung  stellen.  Sind  DV  digital  bereits  dadurch Mehrkosten entstanden, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, so ist der Kunde zur Zahlung der Mehrkosten verpflichtet.

(10)  DV  digital  ist  in  dem  Fall,  dass  der  Kunde  seine Mitwirkungspflichten trotz Hinweises der DV digital nach Abs. 8 Satz 1  schuldhaft  nicht  erfüllt,  berechtigt,  den  Vertrag  nach  Ablauf  der Nachfrist außerordentlich zu kündigen, soweit DV digital den Kunden in dem Hinweis nach Abs. 8 Satz 1 darauf hingewiesen hat, dass DV digital den Vertrag kündige, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Etwaige Ansprüche der DV digital, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden stehen in einem solchen Fall keinerlei  Ansprüche  gegen  DV  digital  wegen  des  Ausspruchs  der Kündigung zu.

(11)  Für  die  Schaffung  der  in  seinem  Verantwortungsbereich  zur vertragsgemäßen  Nutzung  der  Dienste  notwendigen  technischen Voraussetzungen  ist  der  Kunde  selbst  verantwortlich.  DV  digital schuldet Ihm keine diesbezügliche Beratung.  DV digital stellt dem Kunden keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt im Falle  einer  Webapplikation  über  einen  von  Ninox-Produkten unterstützen Browser und im Falle einer mobilen Applikation über die entsprechende  Betriebssoftware  des  mobilen  Endgerätes,  die  den Systemvoraussetzungen  der  Ninox-Produkte  entsprechen  müssen. Die  Systemvoraussetzungen  sind  über  die  URL  zu https://ninox.com/de    abrufbar.  Die  Systemvoraussetzungen  sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.

(12) Der Kunde wird DV digital in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus § 9 und § 17 unterstützen.

§ 7 Herstellung

(1)  Fertigstellungstermine  müssen  ausdrücklich  und  schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca, etwa,  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH etc.)  Fertigstellungsterminen  bemüht  sich  DV  digital,  diese  nach besten Kräften einzuhalten.

(2)  Fertigstellungsfristen  beginnen  mit  wirksamem  Vertragsschluss, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten  der  vertragsgegenständlichen  Leistung  zwischen  dem Kunden und DV digital vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden  zu  erfüllenden  Voraussetzungen  für  die  Erstellung  der Softwarelösung  vollständig  vorliegen,  insbesondere  notwendige Mitwirkungsleistungen nach § 6.

(3)  Eine  nicht  von  DV  digital  zu  vertretende  Verzögerung  eines Fertigstellungstermins führt nicht zu einem Verzug. Hierzu gehören auch  Verzögerungen  aufgrund  vollständigen  oder  teilweisen, zeitlichen  und/oder  inhaltlichen,  Ausfalls  und/oder Funktionsbeeinträchtigung der Plattform oder der Ninox-Produkte. Bei von  DV  digital  nichtverschuldeter  Verzögerung  des Fertigstellungstermins,  insbesondere  aufgrund  nicht  erfolgter Mitwirkung  des  Kunden  oder  Ausfalls  und/oder Funktionsbeeinträchtigung  der  Plattform  oder  der  Ninox-Produkte, verlängert sich die Fertigstellungsfrist um die jeweiligen Ausfalltage. Fertigstellung vor Ablauf der jeweiligen Fristen ist zulässig.

(4)  Keine  der  Parteien  ist  zur  Erfüllung  der  vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn und solange der Erfüllung höhere Gewalt  von  nicht  unerheblicher  Dauer  entgegensteht.  Von  nicht unerheblicher Dauer ist auszugehen, wenn der Kunde aufgrund des Zeitverzuges  objektiv  kein  Interesse  an  der  Vertragserfüllung  mehr hat.  Insbesondere  folgende  Umstände  sind  als  höhere  Gewalt  in diesem Sinne anzusehen: Von keiner Vertragspartei zu vertretende/s Feuer/Explosion;  Blockade,  Embargo;  von  keiner  Partei  schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf; nicht von einer Partei beeinflussbare technische  Probleme  insbesondere  des  Internets;  nicht  von  einer Partei beeinflussbare Probleme des Energiezugangs (beispielsweise Stromzugang);  Epidemien,  Pandemien.  Liegt  keine  Höhere  Gewalt vor,  weil  die  Vertragserfüllung  nicht  für  nicht  unerhebliche  Dauer verhindert  wird,  verlängern  sich  die  Fertigstellungsfristen entsprechend Abs. 3 dieses Paragraphen. Im Falle höherer Gewalt hat DV digital den Anteil der Vergütung an den Kunden zu erstatten, den sie aufgrund des Ausfalls erspart. Der nicht ersparte Betrag ist nicht zurück zu zahlen.

(5)  DV  digital  ist  ausdrücklich  berechtigt,  zur  Leistungserbringung Subunternehmer  einzusetzen  und  eingesetzte  Subunternehmer auszuwechseln.

(6) Der Kunde ist selbst für die Nutzung der von DV digital erbrachten Leistungen,  insbesondere  der  Softwarelösungen,  die ordnungsgemäße  Verarbeitung  von  Daten  und  die  erzielten Ergebnisse  verantwortlich.  Dies  schließt  die  Erfüllung  rechtlicher Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der eingegebenen Daten ein (z. B. gemäß HGB, GoBD, AO). DV digital schuldet weder noch sichert DV digital zu, dass die Softwarelösung ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Ergebnis erzielt. 

§ 8 Abnahme

(1)  Nach  Fertigstellung  der  vertragsgegenständlichen  Leistung benachrichtigt DV digital den Kunden und fordert ihn gleichzeitig zur Abnahme auf.

(2)  Die  Abnahme  kann  ausdrücklich  erklärt  werden,  in  diesem  Fall wird DV digital die Abnahmeerklärung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen, es sei denn, der Kunde selbst hat die Abnahme schriftlich  oder  in  Textform  erklärt.  Sobald  der  Kunde  die Softwarelösung produktiv nutzt gilt die Softwarelösung nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen als abgenommen.

(3) Der Kunde erklärt gegenüber DV digital innerhalb von 2 Wochen seit  Bereitstellung  der  Softwarelösung  schriftlich  oder  in  Textform, dass er die Softwarelösung als vertragsgemäß anerkennt. Andernfalls teilt der Kunde die Gründe für die Nichtabnahme mit. Äußert sich der Kunde  in  der  vorgenannten  Frist  nicht,  gilt  die  Softwarelösung  als abgenommen.

(4)  Der  Kunde  kann  die  Abnahme  nicht  wegen  solcher  Mängel verweigern, die Inhalt des angenommenen Angebots waren. Ebenso kann  eine  Abnahme  nicht  wegen  vom  Kunden  in  Abänderung  des angenommenen  Angebots  gewünschten  Änderungen  verweigert werden, soweit die vorgenommenen Änderungen den Wünschen des Kunden  entsprechen.  Eine  Abnahmeverweigerung  wegen Nichtgefallens  oder  sonstiger  ästhetischer  Gründe  ist ausgeschlossen.

(5) Die Abnahme kann nicht wegen eines solchen Mangels verweigert werden, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die gewöhnliche  und  bei  Leistungen  dieser  Art  übliche Verwendungsmöglichkeit  der  Softwarelösung  nur  unwesentlich beeinträchtigt.

§ 9 Gewährleistung

(1) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich die Softwarelösung für die vertraglich vorausgesetzte, sonstige gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann. Ein Mangel liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Kunde diesen zu verantworten hat, was auch dann der Fall  ist,  wenn  er  in  Kenntnis  der  den  Mangel  begründenden Umstände, die Fortführung der Herstellung verlangt. DV digital erteilt keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn die Parteien vereinbaren eine solche ausdrücklich schriftlich.

(2)  Für  Sachmängel  leistet  DV  digital    soweit  nicht  ausdrücklich Abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag der Abnahme, im Falle der kundenseitigen An – oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Abnahme an den Kunden. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen,  vorsätzlichen,  oder  grob  fahrlässigen  Handelns  der  DV digital, oder wenn eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend festgelegt ist.

(3) Die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen,  soweit  Mängel  und  damit  zusammenhängende Schäden •  auf  fehlerhafter  Benutzung  durch  den  Kunden  beruhen wozu  auch  eine  nicht  ausreichende  Sicherung  der Softwarelösung gegen Schadsoftware zählt. •  auf  einer  Unterbrechung  des  Zugangs  zu  der  Plattform beruhen,  unabhängig  davon  ob  die  Unterbrechung  von Ninox  berechtigt  nach  den  Bestimmungen  seiner  EULA erfolgte. •  auf Änderungen und/oder Funktionsbeeinträchtigungen der Ninox-Produkte und/oder der Plattform beruhen. •  auf  von  dem  Kunden  überlassenen  Kundenmaterial und/oder Informationen beruht.

(4) Im Fall eines nachweisbaren Mangels wird DV digital innerhalb eines  angemessenen  Zeitraums  nach  Maßgabe  folgender Regelungen nacherfüllen. Die  Nacherfüllung  kann  nach  Wahl  der  DV  digital  entweder  durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. DV digital hat bei Wahl der Nacherfüllung auf die berechtigten Interessen des  Kunden  Rücksicht  zu  nehmen.  Der  Kunde  ist  berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann DV digital nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass DV digital zugunsten des Kunden  ein  für  die  Zwecke  dieses  Vertrags  ausreichendes Nutzungsrecht  erwirbt  oder  die  schutzrechtsverletzende Produktionsmaterialien  ohne  bzw.  mit  für  den  Kunden  akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder austauscht.

(5) Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann DV digital den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

(6)  Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl  und  wurde  vom  Kunden  eine angemessene  Frist  gesetzt,  die  mindestens  zwei Nachbesserungsversuche  ermöglicht,  kann  der  Kunde  nach  seiner Wahl  vom  Vertrag  zurücktreten  oder  die  Vergütung  mindern.  Die Nacherfüllung  gilt  nicht  schon  nach  dem  zweiten  erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche DV digital während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(7)  Im  Fall  des  berechtigten  Rücktritts  seitens  des  Kunden  ist  DV digital  berechtigt,  angemessene  Entschädigung  für  die  durch  den Kunden  gezogene  Nutzung  bis  zur  Rückabwicklung  zu  verlangen. Diese  Nutzungsentschädigung  wird  auf  Basis  einer  dreijährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung  aufgrund  des  Mangels,  der  zum  Rücktritt  geführt hat, vorgesehen ist.

(8) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH er die Softwarelösung verändert hat oder durch Dritte verändern ließ.

(9)  Die  Anerkennung  von  Pflichtverletzungen  in  Form  von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

(10)  Weitergehende  Ansprüche  des  Kunden  wegen  oder  im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen zu § 10.

§ 10 Haftung 

(1)  Auf  Schadensersatz  haftet  DV  digital    gleich  aus  welchem Rechtsgrund    nur  bei  Vorsatz  und  grober  Fahrlässigkeit.  Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DV digital nur a)  für  Schäden  aus  der  Verletzung  des  Lebens,  des Körpers oder der Gesundheit, b)  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,  deren  Erfüllung  die ordnungsgemäße  Durchführung  des  Vertrages überhaupt  erst  ermöglicht  und  auf  deren  Erfüllung der  Vertragspartner  regelmäßig  vertraut  und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von DV digital  jedoch  auf  den  Ersatz  des  vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, c)  nach  den  Bestimmungen  zwingender  gesetzlicher Haftungsvorschriften  (bspw. Produkthaftungsgesetz), d)  für  die  durch  das  Fehlen  von  zugesicherten Eigenschaften  entstehenden  Mangelschäden  und für  solche  Mangelfolgeschäden,  gegen  die  die Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte.  Ausgeschlossen  ist  die  persönliche  Haftung  der  gesetzlichen Vertreter,  Erfüllungsgehilfen  und  Mitarbeiter  von  DV  digital  für fahrlässiges Verhalten. 

(2) In den in § 10 Abs. 1 b) genannten Fällen haftet DV digital nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn. 

(3) Außer in den vorstehend genannten Fällen haftet DV digital nicht, d.h. dass alle sonstigen Ansprüche und Rechte des Kunden (bspw. Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.), sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt, ausgeschlossen sind. 

(4)  Alle  Ansprüche  gegen  DV  digital  im  Zusammenhang  mit  einer beauftragten Softwareerstellung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme bzw. mit deren Fiktion gemäß § 8 Abs. 3. Für Ansprüche im Zusammenhang mit Beratungen nach § 15 dieser AGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

§ 11 Rechteeinräumung; Dokumentation

(1) DV digital überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung •  soweit  gesetzlich  gestattet,  ein  nicht  ausschließliches, zeitlich  unbeschränktes  Recht  an  sämtlichen  im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Softwarelösung bei ihr entstandenen oder hierfür von DV digital erworbenen Nutzungsrechten, •  die Benutzerdokumentation als Bedienungsanleitung Die Benutzerdokumentation wird als Stream überlassen. DV wird dem Kunden  während  eines  aufzuzeichnenden  Live-Streams  die Benutzung der  Softwarelösung im  Detail  darlegen  und  Fragen  des Kunden beantworten. DV überlässt dem Kunden im Anschluss an den Livestream eine Kopie des Livestreams.

(2)  Der  Kunde  ist  nicht  berechtigt,  die  Softwarelösung  zu unterlizenzieren  oder  sie  Dritten  entgeltlich  oder  unentgeltlich  zur Verfügung zu stellen soweit sich nicht aus diesem Vertrag anderes ergibt.

(3) DV digital bleibt Eigentümerin •  aller außerhalb der Durchführung der Arbeit nach diesem Vertrag  entstandener  Ergebnisse,  insbesondere  Know- how,  Urheberrechte,  Schutzrechte,  Erfindungen  sowie geschützter  und  nicht  geschützter  Computerprogramme, soweit  diese  in  das  Vorhaben  eingebracht  wurden („Außervertragliche Ergebnisse“) •  aller  bei  der  Durchführung  der  Projektaufgaben  nach diesem  Vertrag  entstandener  Ergebnisse,  insbesondere Know-how,  urheberrechtlich  geschützter  Ergebnisse, geschützte  und  nicht  geschützter  Computerprogramme und Erfindungen („Arbeitsergebnisse“). DV digital ist und bleibt berechtigt die Außervertraglichen Ergebnisse und Arbeitsergebnisse unbeschränkt gewerblich zu nutzen.

§ 12 Referenz und Presseverlautbarung

(1) DV digital ist berechtigt in der Öffentlichkeit Erklärungen jedweder Art  über  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildende Softwarelösung abzugeben.

(2) DV digital ist berechtigt die Softwarelösung auf welche Weise auch immer  als  Referenz  anzugeben  und  den  Kunden  in  seiner Referenzliste zu führen.

(3) DV digital ist berechtigt, die Softwarelösung zu Demonstration – und Werbezwecken einzusetzen. Die Berechtigung bezieht sich auch darauf,  die  Softwarelösung  auf  Datenbanken  zu  speichern  und abrufbar  zu  halten  sowie  die  Softwarelösung  oder  Teile  davon  auf Datenträger  zu  vervielfältigen  und  diese  Datenträger  unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.

(4)  Der  Kunde  berechtigt  DV  digital  geschützte  Marken,  Logos, Namen  oder  sonstige  geschäftliche  Kennzeichen  des  Kunden  zur Referenz und Presseverlautbarung nach Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Der Kunde erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.

§ 13 Datensicherung

(1) DV digital ist nicht verpflichtet, die Softwarelösung zu archivieren und/oder zu sichern. Die Fertigung von Sicherheitskopieren obliegt dem Kunden.

(2) DV digital ist es erlaubt, die Softwarelösung zu archivieren.

§ 14 Geheimhaltung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der  Zusammenarbeit  bei  der  Vertragsproduktion  zur  Kenntnis gelangten  vertraulichen  Informationen  der  DV  digital,  strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige  Art  zu  verwerten.  Dies  gilt  gegenüber  jeglichen nichtberechtigten  Dritten,  d.  h.  auch  gegenüber  nichtberechtigten Mitarbeitern,  sofern  die  Weitergabe  von  Informationen  nicht  zur ordnungsgemäßen  Erfüllung  der  vertraglichen  Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Kunde verpflichtet, DV digital vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

(2) Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, a) die dem Kunden von DV digital oder Dritten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mitgeteilt, überlassen, zugänglich oder bekannt gemacht werden oder dem Kunden in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen  gleich  ob  in  schriftlicher,  mündlicher,  visueller, elektronischer  (einschließlich  Software  und  dazugehöriger Dokumentation)  oder  sonstiger  Form,  und  die  als  ,,vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt, b)  die  zu  den  nach  §  2  GeschGehG  geschützten Geschäftsgeheimnissen gehören, c)  die  unter  den  Datenschutz  oder  eine  ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch Datenschutz geschützten Daten sind oder d) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der DV digital aus der Natur der Information ergibt, insbesondere jede Information, die sich auf  diese  Geheimhaltungsvereinbarung,  das  Know-how  der  DV digital, Inhalt und Bestand der Zusammenarbeit, die wirtschaftliche, steuerliche, rechtliche und technische Situation der DV digital, oder sonstige Informationen und Daten von DV digital bezieht. Die beispielhafte Aufführung von Information unter a) bis d) ist nicht abschließend;  eine  Information  kann  auch  mehreren  Untergruppen von a) bis d) zugeordnet werden, die Zuordnung ist nicht zwingend.

(3) Für die Vertraulichkeit ohne Belang ist, • ob die Information von DV digital selbst zugänglich gemacht wird oder auf sonstige Weise bekannt oder mitgeteilt wird,  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH •  ob  die  Information  dem  Vorstand,  der  Geschäftsführung,  der Inhaberschaft,  Mitarbeitern  (mit  oder  ohne  Arbeitnehmerstatus), Beratern  oder  sonstigen  Personen  des  Kunden  mitgeteilt  oder  auf sonstige Art und Weise bekannt oder mitgeteilt wird, • ob die Information von DV digital selbst oder durch Dritte erstellt oder erarbeitet worden ist und •  ob  die  Information  wissentlich,  unbewusst  oder  versehentlich zugänglich gemacht oder auf sonstige Art und Weise bekannt wird.

(4) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) der  Kunde  von  Dritten,  die  gegenüber  DV  digital  nicht  zur Geheimhaltung  verpflichtet  waren,  rechtmäßig  erworben  hat  und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von  Schutzbestimmungen  erlangt  haben,  (b)  der  Kunde  ohne Rückgriff  auf  oder  Verwendung  von  vertraulichen  Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder wurden. Der Kunde hat das Vorliegen einer dieser Ausnahmen zu beweisen, wenn er sich auf diese beruft.

§ 15 Beratungsleistungen

(1) Soweit die Parteien einen Beratungsvertrag vereinbaren, umfasst dieser  insbesondere  folgende  Beratungs-  und Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis: • Beratung bei der Erarbeitung und ggf. Erstellung eines Konzepts zur Prozessdigitalisierung • Beratung bei der Erarbeitung und ggf. Erstellung eines Konzeptes zur Prozessoptimierung und Vorlage eines gestalterischen Konzepts unter  Erläuterung  der  gestalterischen  Intention  für  verantwortliche Mitarbeiter • Beratung und ggf. Erstellung eines Konzepts für Optimierung • eines CRM Systems • eines Baustellenmanagements • einer Mitarbeiterdatenbank • eines Fuhrparkmanagements • eines Aufgabenmanagements • eines Projektmanagements • eines Dokumentenmanagements • eines Rechnungsmanagements • eines Angebotsmanagements • eines Auftragsmanagements 

§ 16 Leistungen des Kunden/Mitwirkungspflichten/Gestaltung der Zusammenarbeit bei Beratungsleistungen 

(1)  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  DV  digital  die  für  die Leistungserbringung gemäß §  15  wesentlichen  Daten,  Informationen  und  Unterlagen  zur Verfügung zu stellen. 

(2) Soweit der Kunde DV digital Daten, Informationen und Unterlagen zur  Verwendung  bei  der  Gestaltung  der  Beratungsmaßnahmen überlässt,  versichert  er,  dass  er  zur  Übergabe  und  Verwendung derselben berechtigt ist. 

(3)  Beratungsleistungen  werden  Online  erbracht,  es  sei  denn  die Parteien vereinbaren anderes. 

§ 17 Pflegeleistungen

(1) Die Vereinbarung von Pflegeleistungen für von DV digital erstellte Softwarelösungen hat keinen Einfluss auf die Natur des Erstellungs- und  Überlassungsvereinbarung  der  Parteien  hinsichtlich  der Softwarelösung,  insbesondere  wird  diese  nicht  zu  einem Softwareüberlassungsvertrag auf Zeit.

(2) Gegenstand des Pflegevertrages sind • Beratung  und  Unterstützung  des  Kunden  bei  Problemen und  Fragen  hinsichtlich  der  Anwendung  der Softwarelösung.  Dies  umfasst  die  Erläuterungen  der Funktionen  und  die  Handhabung  der  Softwarelösung, jedoch keine Schulungsmaßnahme. • Behebung  einer  Störung  in  der  Softwarelösung  (zB. Wiederherstellung  oder  individuelle  Anpassung  von Dateneingabevorlagen, Unterstützung bei der Überprüfung oder  Wiederherstellung  von  Verzeichnissen,  die  zum Betrieb der Softwarelösung erforderlich sind), soweit diese nicht  durch  die  Plattform  oder  die  Ninox-Produkte verursacht sind. • die  Erhaltung  der  Funktionsfähigkeit  der  Softwarelösung während der Dauer der Pflegevereinbarung. Die Pflicht zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit beinhaltet nicht die Anpassung der Softwarelösung an Veränderungen der Plattform oder der  Ninox-Produkte  oder  veränderte  Einsatzbedingungen  und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT- Umgebung,  insbesondere  Änderung  der  Hardware  oder  des Betriebssystems,  Anpassung  an  den  Funktionsumfang konkurrierender  Produkte  oder  Herstellung  der  Kompatibilität  zu neuen Datenformaten.

§ 18 Vergütung

(1)  Es  gelten  die  in  dem  Angebot  dem  Kunden  überlassenen Preislisten.  Über  die    Kosten  für  die  Durchführung  des Aufnahmetermins informiert DV digital den Kunden im Erstgespräch und  bestätigt  nach  Vereinbarung  des  Aufnahmetermins  die Kostenabrede  unter  Angabe  des  Stundensatzes.  Alle  Preise  sind Nettopreise  zuzüglich  der  jeweils  gültigen  gesetzlichen  MwSt.  Die Rechnung  hinsichtlich  Erstellung  und  Überlassung  einer Softwarelösung  ist  jeweils  nach  Erhalt  der  ordnungsgemäßen  und prüffähigen  Rechnung  zur  Zahlung  fällig.  Im  Falle  eines Zahlungsverzugs bemisst sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1  BGB,  das  sind  9  Prozentpunkte  über  dem  Basiszinssatz  für  das Jahr.  Pflegeleistungen  sind  monatlich  zahlbar,  jeweils  zum  dritten Werktag des Monats.

(2)  Sonderangebote,  Vergünstigungen  und  Rabatte  gelten  nur  bei fristgerechter Zahlung durch den Kunden.

§ 19 Stornierung und Verschiebung

(1) Kündigt der Kunde vor Fertigstellung der Softwarelösung, so ist DV digital berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was DV digital infolge der Aufhebung  des  Vertrages  an  Aufwendungen  erspart  oder  durch anderweitige  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu erwerben böswillig unterlässt.

(2)  Verschiebt  der  Kunde  den  Leistungsbeginn  oder  ansonsten vereinbarten Termin, so verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum mindestens aber um den Zeitraum um den  der  Termin  verschoben  wurde.  Die  durch  die  Verschiebung verursachten Mehrkosten sind von dem Kunden zu zahlen.

§ 20 Datenschutz

(1)  DV  digital  behandelt  persönliche  Daten  des  Kunden  vertraulich und  stellt  diese  Daten  Dritten  nur  insoweit  zur  Verfügung,  als  dies durch  Datenschutzrecht  erlaubt  ist,  zur  Durchführung  der vertragsgegenständlichen  Leistung  notwendig  ist  oder  der  Kunde hierin einwilligt.

(2) DV digital weist darauf hin, dass DV digital persönliche Daten des Kunden  und  gegebenenfalls  der  weiteren  member  elektronisch verarbeitet.  Die  Daten  werden  allein  zur  Vertragsdurchführung, genehmigten Archivierung und Referenzwerbung verwendet.

(3) Mit der Datenschutzinformation unterrichtet DV digital den Kunden über: •  Art,  Umfang,  Dauer  und  Zweck  der  Erhebung,  Verarbeitung  und Nutzung  der  für  die  Ausführung  von  Bestellungen  sowie Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten; • seine Betroffenenrechte.

(4)  Um  die  datenschutzkonforme  Verarbeitung  der  Daten  zu gewährleisten  hat  DV  digital  eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung  mit  dem  Kunden geschlossen. 

§ 21 Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung  der  Aufhebung  dieses  Schriftformerfordernisses  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DV digital vereinfacht GmbH bedürfen der Schriftform.

(2) Die Vertragspartner dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag  ohne  Zustimmung  des  anderen  Vertragspartners  weder gesamt noch einzeln abtreten oder anderweitig übertragen.

(3)  Jeder  Vertragspartner  kann  nur  mit  unbestrittenen,  bestrittenen aber  entscheidungsreifen  oder  rechtskräftig  festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(4)  Es  gilt  das  Recht  der  Bundesrepublik  Deutschland.  Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.

(5)  Ist  der  Kunde  Kaufmann,  juristische  Person  des  öffentlichen Rechts  oder  öffentlich  rechtliches  Sondervermögen,  ist ausschließlicher  Gerichtsstand  für  alle  Streitigkeiten  aus  diesem Vertrag der Geschäftssitz der DV digital, das ist Aachen.  Dasselbe gilt,  wenn  der  Kunde  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  in Deutschland  hat  oder  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher  Aufenthalt  zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(6)  Sollten  einzelne  Bestimmungen  des  Vertrags  mit  dem  Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.